Privatverkauf - keine Rücknahme und Garantie. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung.
Dies
ist eine Versteigerung im Sinne § 156 BGB. Dies bedeutet, dass der
Höchstbietende nach § 312d Artikel 4 Absatz 5 BGB kein Rücktrittsrecht
genießt. Jeder Bieter erkennt diese Klausel mit Gebotsabgabe an.
Die
Ware ist nach bestem Wissen und Gewissen beschrieben. Mit der Abgabe
eines Gebotes gelten alle Mängel (auch nicht aufgelistete) als
akzeptiert. Bitte stellen Sie alle Fragen vor Abgabe eines Gebotes.
Eine
Rücknahme, Wandlung oder Preisminderung ist ausgeschlossen. Nach Abgabe
des Gebotes erklären Sie sich einverstanden und akzeptieren, dass es
sich bei dem Angebot um eine Versteigerung im Sinne § 3 Abs. 5 des
Fernabsatzgesetzes handelt. Dies bedeutet für den Höchstbietenden, dass
er kein Widerrufsrecht gemäß dem Fernabsatzgesetz genießt.
Die
Ware wird "so wie sie ist" verkauft, dies bedeutet: Mit der Abgabe
eines Gebotes erklären Sie sich auch ausdrücklich damit einverstanden,
dass durch den Privatverkauf keine Garantie gewährt wird und Sie auf
jegliche Gewährleistung verzichten. D.h. die Ware wird unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung verkauft. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind.