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                           PREMIUM QUALITÄT

Dieser Helm ist ein MUSS für jeden coolen Harley Fahrer

und / oder Oldtimer Freund!!!


 absolutes Edel - Design  eben ein Stück für den wahren Kenner

Die 50er und 60er Jahre leben wieder auf

Mit diesem Helm und einer hübschen Begleitung erlebst Du

absolutes Easy-Rider-Feeling

überall wird man Dich fragen:

Hey Alter,wo hast Du diesen geilen Helm gekauft?

EIN ECHTER HINGUCKER !!!!

         Dieser Jet-Deko-Helm ist in Handarbeit mit hochwertigem Kunstleder bezogen,

dieses Material ist wesentlich pflegeleichter als Leder,

optisch aber nicht zu unterscheiden.

Die Helmschale besteht aus ABS = Acrylnitri Butadien Styrol
 

Größe: L = 59cm - 60cm


Der Helm ist mit einem Schnellverschluß " Quick Snap " versehen und von innen mit Schaumstoff weich gepolstert !!

Farbe : braun / brown

mit Prägung Harley Davidson


Information :

Dieser darf auch ohne ECE Siegel in Deutschland gefahren werden.

siehe unten

* ADAC - Statement

 


individueller Style für

Custom-Bikes
Cruiser

Chopper

Harley Fatboy , DragStar , Intruder

Wild Star

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Fax 03212 - 2312611
E-Mail : info@helmets-shop.de

* ADAC - Statement

Seit 01.01.1976 gilt in Deutschland eine allgemeine Helmtragepflicht für Kraftradfahrer; ausgenommen sind die Fahrer eines sog. Leicht-Mofas. Auf Grund verschiedener Änderungen des § 21 a Abs. 2 StVO ist nicht hinreichend klar, welche gesetzlichen Anforderungen verlangt werden.

Die aktuelle Fassung dieser Vorschrift trat mit der 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 01.01.2006 in Kraft:

Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.“

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 20 a StVO ist das Fahren ohne Schutzhelm eine Ordnungswidrigkeit und wird nach dem Bußgeldkatalog Nr. 101 mit dem Tatbestand keinen geeigneten Schutzhelm während der Fahrt getragen“ mit 15,- € Verwarnungsgeld geahndet.

Die früher gültige Fassung der StVO verwendete noch den Begriff amtlich genehmigter Schutzhelm“. Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind. Durch die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO wurde die unbefristete Verwendung von Kraftrad-Schutzhelmen, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, gestattet.

Durch die Neufassung des § 21 a Abs. 2 StVO wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Schutzhelme auch dann zugelassen sind, wenn sie nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Begründet wurde dies durch den Verordnungsgeber seinerzeit damit, dass eine wirksame Kontrolle, ob der jeweils getragene Helm der geforderten ECE-Regelung entspricht, nicht immer gewährleistet ist, da der vorgeschriebene ECE-Aufnäher sich in der Praxis als nicht ausreichendes Identifikationsmerkmal erweist (VkBl. 1990 S. 230).

Bislang wurde in der Verwaltungsvorschrift zu § 21 a Abs. 2 StVO erläutert, was geeignet“ im Sinne der Vorschrift ist. Diese Verwaltungsvorschrift wurde zwar ersatzlos gestrichen, dennoch gilt die Kernaussage weiterhin: Geeignet sind alle Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung. Dieses ist z.B. bei Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Radfahr- oder Stahlhelmen der Bundeswehr nicht der Fall.

Wer sich einen Helm anschaffen möchte, der über kein der ECE-Regelung entsprechendes Prüfzeichen verfügt, sollte jedoch einerseits beachten, dass bei einem Verkehrsunfall mit Kopfverletzungen durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ein Mitverschulden eingewendet werden könnte. Unabhängig davon, ob dieser Einwand auch im Prozess Erfolg hat, wird die Durchsetzung der Ansprüche erheblich erschwert.

 

Auszug zum Thema von Stefan Bergmann
Verkehrsrecht
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