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Froggy Baby Kinder Hochstuhl Babystuhl Kinderstuhl Tisch Zusammenklappbar

5-Punkt-Sicherheitsgurt Abwaschbarer Sitzbezug Klappbar



auf Lager Sofort lieferbar


  • Pflegeleichter Kinderhochstuhl geeignet für Kinder im Alter von 6 bis ca. 48 Monaten (Max. 16kg)
  • Gepolsterter abwaschbarer Sitzbezug, 5-Punkt Sicherheitsgurt
  • Gesamtabmessung (H x B x T): ca. 100 x 58 x 73 cm, Zusammengeklappt (H x B): ca. 125 x 16 cm, Tischhöhe: ca. 72 cm, Sitz (B x T): ca. 28 x 30 cm
  • Zusammenklappbar und somit platzsparend zu verstauen, Gewicht: ca. 4,8 kg
  • Großer Tisch und Fußablage, Breite und gepolsterte Rückenlehne

Produkteigenschaften

Der Froggy Kinderhochstuhl in fröhlichem und kinderfreundlichem Design ist der ideale Begleiter für Kinder im Alter von 6 bis 48 Monaten. Ein großer Tisch, eine Fußablage, ein gepolsterter Sitzbezug und ein 5-Punkt Sicherheitsgurt tragen dazu bei, dass Ihr Kind sicher und bequem untergebracht ist. Außerdem kann der zusammenklappbare und abwaschbare Stuhl blitzschnell gereinigt und verstaut werden.
  • Geeignet für Kinder im Alter von 6 bis ca. 48 Monaten (Max. 16kg)
  • Gepolsterter Sitzbezug, abwaschbar
  • Großer Tisch und Fußablage
  • Zusammenklappbar und somit platzsparend zu verstauen

Produktdetails

  • Gesamtabmessung (B x T x H): ca. 100 x 58 x 73 cm
  • Zusammengeklappt (H x B): ca. 125 x 16 cm
  • Tischhöhe: ca. 72 cm
  • Sitz (B x T): ca. 28 x 30 cm
  • 5-Punkt Sicherheitsgurt
  • Sitzbezug aus Kunststoff
  • Gewicht: ca. 4,8 kg
  • Sicherheitsnorm EN 14988

Lieferumfang

  • 1 x BHCL01.Vari Kinderhochstuhl als Bausatz zur Selbstmontage
  • 1 x Aufbauanleitung
froggy® - mehr Sicherheit und Komfort für Ihre Kinder

Mit den sicheren, schönen und funktionalen Produkten sind wir Ihr kompetenter und aufmerksamer Partner für Baby- und Kinderausstattung. Profitieren Sie vom besten Preis-/Leistungsverhältnis, Variantenvielfalt und Markenqualität eines erfahrenen Exklusiv-Anbieters.
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Elektro- und Elektronikgeräte

Informationen für private Haushalte
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) enthält eine Vielzahl von Anforderungen an den Umgang mit Elektro- und Elektronikgeräten. Hier haben wir nachfolgend die wichtigsten für Sie zusammengestellt.

1. Die Bedeutung des Symbols „durchgestrichene Mülltonne“
Das auf Elektro- und Elektronikgeräten regelmäßig abgebildete Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne weist darauf hin, dass das jeweilige Gerät am Ende seiner Lebensdauer getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu erfassen ist.

2. Getrennte Erfassung von Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall geworden sind, werden als Altgeräte bezeichnet. Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Altgeräte gehören insbesondere nicht in den Hausmüll, sondern in spezielle Sammel- und Rückgabesysteme.

3. Batterien und Akkus sowie Lampen
Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können, im Regelfall vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät zu trennen. Dies gilt nicht, soweit Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung unter Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zugeführt werden.

4. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten können diese bei den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den von Herstellern oder Vertreibern im Sinne des ElektroG eingerichteten Rücknahmestellen unentgeltlich abgeben.
Rücknahmepflichtig sind Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m² für Elektro- und Elektronikgeräte sowie diejenigen Lebensmittelgeschäfte mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m², die mehrmals pro Jahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen. Dies gilt auch bei Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wenn die Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 m² betragen oder die gesamten Lager- und Versandflächen mindestens 800 m² betragen. Vertreiber haben die Rücknahme grundsätzlich durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.
Die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe eines Altgerätes besteht bei rücknahmepflichtigen Vertreibern unter anderem dann, wenn ein neues gleichartiges Gerät, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllt, an einen Endnutzer abgegeben wird. Wenn ein neues Gerät an einen privaten Haushalt ausgeliefert wird, kann das gleichartige Altgerät auch dort zur unentgeltlichen Abholung übergeben werden; dies gilt bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für Geräte der Kategorien 1, 2 oder 4 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG, nämlich „Wärmeüberträger“, „Bildschirmgeräte“ oder „Großgeräte“ (letztere mit mindestens einer äußeren Abmessung über 50 Zentimeter). Zu einer entsprechenden Rückgabe-Absicht in diesen Fällen werden Endnutzer beim Abschluss eines Kaufvertrages befragt. Außerdem besteht die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe bei Sammelstellen der Vertreiber unabhängig vom Kauf eines neuen Gerätes für solche Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, und zwar beschränkt auf drei Altgeräte pro Geräteart.

5. Datenschutz-Hinweis
Altgeräte können häufig sensible personenbezogene Daten enthalten. Dies gilt insbesondere für Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik wie zum Beispiel Computer und Smartphones. Bitte beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse, dass für die Löschung der Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten jeder Endnutzer selbst verantwortlich ist

Wichtige Hinweise zur Entsorgung von Altbatterien
Belehrung nach §18 Batteriegesetz (BattG)
Informationspflicht gem. Batteriegesetz (BattG)

Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihre alten Batterien und Akkus, so wie es vom Gesetzgeber vorgeschrieben wird, an einer kommunalen Sammelstelle oder im Handel vor Ort abgeben.
Die Entsorgung über den gewöhnlichen Hausmüll ist verboten und verstößt gegen das Batteriegesetz.
Die Abgabe ist für Sie kostenlos. Gerne können Sie auch die von uns erworbenen Batterien / Akkus nach dem Gebrauch an uns unentgeltlich zurückgeben.

Die Rücksendung der Batterien / Akkus an uns muss in jedem Fall ausreichend frankiert erfolgen.

Rücksendungen von Batterien / Akkus sind zu richten an:
PrimoPet GmbH
Georgenhäuser Str. 1
64409 Messel

Batterien und Akkus, die Schadstoffe enthalten, sind mit dem Symbol einer durchkreuzten Mülltonne (siehe Darstellung unten) deutlich erkennbar gekennzeichnet. Des Weiteren befinden sich in der Nähe des Symbols der Mülltonne die jeweilige chemische Bezeichnung der Entsprechenden Schadstoffe.
Beispiele hierfür sind: Blei (Pb), Cadmium (Cd), Quecksilber (Hg). Laut § 17 BattG ist der Hersteller verpflichtet, Batterien, die mehr als 0,004 Masseprozent Blei, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium und mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber enthalten, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit dem chemischen Zeichen der Metalle (Pb, Cd, Hg) zu kennzeichnen, bei denen der Grenzwert überschritten wird.

Wichtiger Hinweis hinsichtlich Lithiumbatterien und Akkus
Beachten Sie, dass an den Sammelstellen nur Lithiumbatterien / Akkus abgegeben werden dürfen, die vollständig entladen und gegen Kurzschlüsse gesichert sind. Bitte entladen Sie die Akkus daher immer vollständig, ehe Sie diese bei einer Sammelstelle abgeben. Bitte kleben Sie die Pole mit Klebestreifen ab (Isolation), um die Lithiumbatterie bzw. den Akku gegen Kurzschlüsse zu sichern.
Unter einer Lithiumbatterie ist eine einmal entladbare Lithium-Primärbatterie zu verstehen.
Akkus umfassen alle Arten von wieder aufladbaren Akkumulatoren der Systeme Blei, Nickel- Cadmium, Nickel-Metallhydrid und Lithium.
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