Hinweise zur Batterieentsorgung
Der nachfolgende Hinweis richtet sich an diejenigen, die Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien nutzen und in der an sie gelieferten Form nicht mehr weiterveräußern (Endnutzer):
1. Unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien
Batterien dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Sie sind zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet, damit eine fachgerechte Entsorgung gewährleistet werden kann. Sie können Altbatterien an einer kommunalen Sammelstelle oder im Handel vor Ort abgeben. Auch wir sind als Vertreiber von Batterien zur Rücknahme von Altbatterien verpflichtet, wobei sich unsere Rücknahmeverpflichtung auf Altbatterien der Art beschränkt, die wir als Neubatterien in unserem Sortiment führen oder geführt haben. Altbatterien vorgenannter Art können Sie daher entweder ausreichend frankiert an uns zurücksenden oder sie direkt an unserem Versandlager unter der im Impressum genannten Adresse unentgeltlich abgeben.
2. Bedeutung der Batteriesymbole
Batterien sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne (s. u.) gekennzeichnet. Dieses Symbol weist darauf hin, dass Batterien nicht in den Hausmüll gegeben werden dürfen. Bei Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, befindet sich unter dem Mülltonnen-Symbol die chemische Bezeichnung des jeweils eingesetzten Schadstoffes dabei steht "Cd" für Cadmium, "Pb" steht für Blei, und "Hg" für Quecksilber.
Informationen zu Elektro- und Elektronik(alt)geräten
Die nachfolgenden Hinweise richten sich an private Haushalte, die
Elektro- und/ oder Elektronikgeräte nutzen. Bitte beachten Sie diese
wichtigen Hinweise im Interesse einer umwelt-gerechten Entsorgung von
Altgeräten sowie Ihrer eigenen Sicherheit.
1. Hinweise zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik(alt)geräten und
zur Bedeutung des Symbols nach Anhang 3 zum ElektroG
Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten
Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Elektro- und
Elektronikaltgeräte dürfen daher nicht als unsortierter
Sied-lungsabfall beseitigt werden und gehören insbesondere nicht in den
Hausmüll. Vielmehr sind diese Altgeräte getrennt zu sammeln und etwa
über die örtlichen Sammel- und Rückgabesysteme zu entsorgen.
Besitzer von Altgeräten haben zudem Altbatterien und Altakkumulatoren,
die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sowie Lampen, die
zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können, vor der
Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen.
Letzteres gilt nicht, soweit die Altgeräte nach § 14 Absatz 4 Satz 4
oder Absatz 5 Satz 2 und 3 ElektroG im Rahmen der Optierung durch die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Zwecke der Vorbereitung
zur Wiederverwendung von anderen Altgeräten separiert werden, um diese
für die Wiederverwendung vorzubereiten.
Anhand des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG können Besitzer Altgeräte
erkennen, die am Ende ihrer Lebensdauer getrennt vom unsortierten
Siedlungsabfall zu erfassen sind. Das Symbol für die getrennte
Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten stellt eine
durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern dar und ist wie folgt
ausgestaltet:
2. Unentgeltliche Rücknahme von Altgeräten durch Vertreiber
Vertreiber (jede natürliche oder juristische Person oder
Personengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder
auf dem Markt bereitstellt) mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und
Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern (bei Vertrieb unter
Verwendung von Fernkommunikationsmittels stattdessen mit Lager- und
Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400
Quadratmetern) sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer
Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern , die mehrmals im
Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und
auf dem Markt bereitstellen (bei Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln stattdessen mit Gesamt-Lager- und
-Versandflächen von mindestens 800 Quadratmetern), sind gegenüber
Endnutzern zur unentgeltlichen Rücknahme von Elektro-Altgeräten wie
folgt verpflichtet:
a) Rückgabe/Abholung bei Kauf eines Neugeräts und Auslieferung an
privaten Haushalt
Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein neues Elektro- oder
Elektronikgerät ist der Vertreiber verpflichtet, ein Altgerät der
gleichen Geräteart, das im Wesentlichen dieselben Funktionen wie das
Neugerät erfüllt, unentgeltlich zurückzunehmen.
Ist Ort der ein privater Haushalt, erfolgt die Rücknahme durch eine
kostenlose Abholung. Hierfür kann bei der Auslieferung des Neugeräts
ein Altgerät der gleichen Geräteart mit im Wesentlichen gleichen
Funktionen dem ausliefernden Transportunternehmen übergeben werden.
Erfolgt der Vertrieb des Neugeräts ausschließlich unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln (§ 312c Abs. 2 BGB) , gilt einschränkend:
Die kostenlose Abholung eines geräteart- und funktionsgleichen
Altgeräts erfolgt nur, wenn es sich dabei um ein Gerät der Kategorie 1
(Wärmeübertrager), 2 (Bildschirme, Monitore, Geräte mit Bildschirmen
mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern) und/oder 4
(Großgeräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als
50 Zentimeter beträgt) handelt.
Handelt es sich stattdessen um ein Altgerät der Kategorie 3, 5 und/oder
6, erfolgt eine kostenlose Abholung nicht und gilt stattdessen für die
kostenlose Rückgabe der nachfolgende Buchstabe b).
b) Rückgabe bei Kauf eines Neugerätes und Abgabe anderenorts/Rückgabe
von Kleingeräten
Bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein neues Elektrogerät, das
nicht an den privaten Haushalt ausgeliefert wird, und bei Vertrieb
eines Neugeräts der Kategorien 3, 5 und/oder 6 ausschließlich unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c Abs. 2 BGB) mit
Auslieferung an den privaten Haushalt besteht die Möglichkeit, ein
Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen dieselben
Funktionen wie das Neugerät erfüllt, unentgeltlich an den Vertreiber
zurückzugeben.
Dieselbe Möglichkeit besteht unabhängig vom Kauf eines neuen Elektro-
oder Elektronikgerätes auch für Altgeräte, die in keiner äußeren
Abmessung größer als 25 Zentimeter sind. Die Rückgabemöglichkeit durch
den Endnutzer beim Vertreiber ist in diesem Fall auf 3 Altgeräte pro
Geräteart beschränkt.
Beim Vertrieb ausschließlich unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln (§ 312c Abs. 2 BGB) erfolgt unter den oben
genannten Voraussetzungen die Rückgabe
von Altgeräten der Kategorien 3, 5 und/oder 6
von Altgeräten, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25
Zentimeter sind,
durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum
jeweiligen Endnutzer.
Anderenfalls erfolgt die Rückgabe am Ort der Abgabe oder in
unmittelbarer Nähe hierzu.
Die Vertreiber müssen hierzu geeignete Rückgabemöglichkeiten
eingerichtet haben.
3. Hinweise zu den Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten können diese im Rahmen der durch
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingerichteten und zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von
Altgeräten abgeben, damit eine ordnungsgemäße Entsorgung der Altgeräte
sichergestellt ist. Gegebenenfalls ist dort auch eine Abgabe von
Elektro- und Elektronikgeräten zum Zwecke der Wiederverwendung der
Geräte möglich. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von der
jeweiligen Sammel- bzw. Rücknahmestelle.
4. Hinweis zum Datenschutz
Auf zu entsorgenden Altgeräten befinden sich teilweise sensible
personenbezogene Daten (etwa auf einem PC oder einem Smartphone), die
nicht in die Hände Dritter gelangen dürfen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Endnutzer von Altgeräten
eigenverantwortlich für die Löschung personenbezogener Daten auf den zu
entsorgenden Altgeräten sorgen müssen.
5. Hinweis zu unserer WEEE-Registrierungsnummer
Wir sind bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register, Nordostpark 72 in
90411 Nürnberg, als Hersteller von Elektro- und/ oder Elektronikgeräten
unter der folgenden Registrierungsnummer (WEEE-Reg.-Nr. DE)
registriert: DE 95245506