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Chopper Helm mit Brille Helm + Brille Biker Helm + Brille

XXL Bilder und mobil-opti

Beschreibung

Hier bei Kenai-Deko ist der wahre Chopper Style noch Kult!

Die Helme die wir anbieten, sind wie alle Artikel in einer 1AAA Qualität und natürlich eine super Verarbeitung.

Biker die beim cruisen gern auch mal die Blicke auf sich ziehen möchten, sind mit diesem Chopper-Helm garantiert auf der Überholspur!

Für Bikerinnen und Biker ist der coole Auftritt  sicher.

Die coole stylische Brille (incl.) gibt dem Package den trendigen touch!

       
       
           

         

   

Dieser original Bulzeye Chopperhelm 

lässt Träume zu einem fairen Preis wahr werden.

Hier in der Grösse: - L -

 

           
           
 

   

        

Diese Größen in Braun und Schwarz

hält Kenai-Deko ständig für sie bereit!


- Kopfumfang -
Gr.S 55-bis 56 cm
Gr.M 57-bis 58 cm
Gr.L 59-bis 60 cm
Gr.XL 61-bis 62 cm


Lizenz für Helme und Fotos von Bulzeye

       

                   
 

         

   

ADAC - Statement

Seit 01.01.1976 gilt in Deutschland eine allgemeine Helmtragepflicht für Kraftradfahrer; ausgenommen sind die Fahrer eines sog. Leicht-Mofas. Auf Grund verschiedener Änderungen des § 21 a Abs. 2 StVO ist nicht hinreichend klar, welche gesetzlichen Anforderungen verlangt werden. Die aktuelle Fassung dieser Vorschrift trat mit der 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 01.01.2006 in Kraft: „Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.“ Nach § 49 Abs. 1 Nr. 20 a StVO ist das Fahren ohne Schutzhelm eine Ordnungswidrigkeit und wird nach dem Bußgeldkatalog Nr. 101 mit dem Tatbestand „keinen geeigneten Schutzhelm während der Fahrt getragen“ mit 15,- € Verwarnungsgeld geahndet. Die früher gültige Fassung der StVO verwendete noch den Begriff „amtlich genehmigter Schutzhelm“. Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind. Durch die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO wurde die unbefristete Verwendung von Kraftrad-Schutzhelmen, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, gestattet. Durch die Neufassung des § 21 a Abs. 2 StVO wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Schutzhelme auch dann zugelassen sind, wenn sie nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Begründet wurde dies durch den Verordnungsgeber seinerzeit damit, dass eine wirksame Kontrolle, ob der jeweils getragene Helm der geforderten ECE-Regelung entspricht, nicht immer gewährleistet ist, da der vorgeschriebene ECE-Aufnäher sich in der Praxis als nicht ausreichendes Identifikationsmerkmal erweist (VkBl. 1990 S. 230). Bislang wurde in der Verwaltungsvorschrift zu § 21 a Abs. 2 StVO erläutert, was „geeignet“ im Sinne der Vorschrift ist. Diese Verwaltungsvorschrift wurde zwar ersatzlos gestrichen, dennoch gilt die Kernaussage weiterhin: Geeignet sind alle Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung. Dieses ist z.B. bei Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Radfahrer- oder Stahlhelmen der Bundeswehr nicht der Fall. Wer sich einen Helm anschaffen möchte, der über kein der ECE-Regelung entsprechendes Prüfzeichen verfügt, sollte jedoch einerseits beachten, dass bei einem Verkehrsunfall mit Kopfverletzungen durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ein Mitverschulden eingewendet werden könnte. Unabhängig davon, ob dieser Einwand auch im Prozess Erfolg hat, wird die Durchsetzung der Ansprüche erheblich erschwert.

Auszug zum Thema von Stefan Bergmann

Verkehrsrecht Juristische Zentrale

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81373 München