Sie bieten auf Dokument der Universität Leipzig von 1849.

Signiert vom außerordentlicher Professor für Rechtswissenschaft Hermann Theodor Schletter (1816-1873).

Lateinisches "Testimonium legitimum" (rechtmäßiges Zeugnis), dass der stud. jur. H.E. Schenck dieses Wintersemester an der Universität Rechtswissenschaft studiert.

Datiert Leipzig, 19. November 1849.

Der Student Hermann Emil Schenck, geb. 22. Januar 1827 in Weimar, war ein Sohn des Landesjustizrats (später Landesjustizpräsident) Karl Friedrich Wilhelm Anton August Schenck, eines Schwiegersohns des Regierungspräsidenten Christian Gottfried Hermann (Daten aus anderen Dokumenten aus demselben Nachlass).

Umfang: eine von zwei Seiten beschrieben (20,5 x 16,8 cm).

Mit Stempel der Universität.

Zustand: Gefaltet, stärker gebräunt und fleckig, etwas knittrig, mit massiven Randschäden und kleinen Einrissen in der Falz. Bitte beachten Sie auch die Bilder!



Über Hermann Theodor Schletter (Quelle: wikipedia & ADB):

Hermann Theodor Schletter (* 23. April 1816 in Dresden; † 19. August 1873 in Leipzig) war ein deutscher Jurist und Rechtsgelehrter.

Leben: Hermann Schletter war der Sohn des späteren Kultusministerialkassierers Johann Gottfried Schletter. Er besuchte die Dresdner Kreuzschule. Von 1833 bis 1837 studierte er Rechtswissenschaften an der Universität Leipzig. Dort wurde er 1838 zum Dr. iur. promoviert. Im folgenden Jahr erfolgte in Leipzig seine Habilitation. Seit 1839 war er an der Juristenfakultät der Universität Leipzig tätig, bis 1848 als Privatdozent für Rechtswissenschaft, bis 1865 als außerordentlicher Professor für Rechtswissenschaft und bis 1873 als ordentlicher Honorarprofessor.

Von 1845 bis 1851 war Schletter Redakteur des Leipziger Tageblatts und seit 1861 der Staatsbürgerzeitung und des Sächsischen Wochenblatts. 1854 wurde er außerordentlicher Beisitzer des königlichen Appellationsgerichts in Leipzig und 1860 Mitglied der Prüfungskommission für Juristen.

Seit 1839 war er Mitglied der Leipziger Freimaurerloge Balduin zur Linde und verfasste zahlreiche Publikationen zur Freimaurerei. Er war auch Mitglied des Leipziger Schriftstellervereins und setzte sich für die Gründung einer öffentlichen Volksbibliothek in Leipzig ein.

Vom sächsischen König wurde er mit dem Titel eines Hofrats geehrt.

Schletter war zweimal verheiratet, von 1840 bis 1860 und seit 1861. Zusammen mit seiner zweiten Ehefrau Franzisca geb. Wucherer hatte er eine Tochter, die bereits als Kind verstarb.

Werke (Auswahl)

Andeutungen zur Beurteilung des neuesten Entwurfs eines Kriminalgesetzbuches für das Königreich Sachsen. (1836)

Handbuch der wichtigsten sächsischen Gesetze. (1837)

Hitzig’s Annalen der deutschen und ausländischen Kriminal-Rechtspflege. (1845–1855, als Herausgeber)

Handbuch der deutschen Preß-Gesetzgebung. (1846)

Der öffentlich-mündliche Strafprozess in Deutschland. Teil 1. Die rheinische Gerichtsverfassung und das rheinische Strafverfahren. (1847)

Jahrbücher der deutschen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung. (1855–1870, als Herausgeber)

Der Freimaurerbund. (1848, anonym)

Allgemeines Handbuch der Freimaurerei. (3 Bde., 1861–1866, zusammen mit Moritz Zille)

Maurerische Lebensanschauungen. (1863).


Schletter: Theodor Hermann S., Rechtsgelehrter, wurde am 23. April 1816 zu Dresden, als Sohn des späteren Cultusministerial-Cassirers daselbst, Johann Gottfried S., geboren, auf der Kreuzschule, ebendort, vor- und als Jurist auf der Leipziger Universität ausgebildet. Hier erlangte er die juristische Doctorwürde und habilitirte er sich. Als Docent leistete er der Universitätsbibliothek eine Zeit lang Hülfsdienste, wurde 1848 außerordentlicher und 1865 ordentlicher Honorar-Professor, ohne später in den engsten Kreis der Juristenfacultät zu gelangen, 1854 (vorübergehend) außerordentlicher Beisitzer des königl. Appellationsgerichts Leipzig und 1860 Mitglied der Prüfungscommission für Juristen. Zweimal (1840–60 u. 1861 ff.) war er verheirathet, nur seine noch lebende Wittwe, Franzisca, geb. Wucherer, gebar ihm eine, als Kind verstorbene Tochter. Sein Leben selbst schloß am 19. August 1873 ab. In der Stadt seines Wirkens traf ihn der Schlag. Sein König hatte ihn mit dem Hofrathstitel geehrt. Ueberaus groß ist der Niederschlag der Schletter’schen Geistesarbeit, rühmlich war sein Fleiß, trefflich sein Charakter, mild seine Prüfungsweise, die der Verfasser selbst noch kurz vor des Lehrers Tode erfuhr. Es erschienen von ihm: 1836 „Andeutungen zur Beurtheilung des neuesten Entwurfs eines Criminalgesetzbuches für das Königreich Sachsen“ (anonym); 1837 „Handbuch der wichtigsten sächsischen Gesetze“; 1839 „De subsidiis interpretationis legum ex iis, quae in comitiis acta sunt petendis, imprimis habita cod. crim. Sax. ratione“ (Habilitationsschrift) und „Symbolae ad dogmatum juris historiam e saec. XVI. allatae“; 1843 „Handbuch der juristischen und staatswissenschaftlichen Litteratur“, I. Jurispr. – auch unter dem Titel: „Handbuch der juristischen Litteratur, sowie des öffentlichen mündlichen Strafprocesses in Deutschland“, mit 13 Beilagen –; ferner „Beiträge zur deutschen, insbesondere sächsischen Rechtsgeschichte, I. Zur Geschichte der sächsischen Justizpflege und Proceßgesetzgebung im 17. Jahrhundert“ (II. s. m. unter 1869); 1846 „Der Leipziger Schöppenstuhl und d. stat. publ.[WS 1] (in den Ber. d. deutsch. Gesellsch. zu Leipzig), sowie „Handbuch der deutschen Preßgesetzgebung“ und endlich „Der mündliche Strafproceß in Deutschland“ (auch als Extraheft zu Hitzigs Annalen 1857); 1853 „Ueber den neuen Entwurf einer Strafproceßordnung für das Königreich Sachsen“ (in den Annalen der Criminalrechtspflege); 1854 „Zur Textkritik der Carolina etc.“; 1856 „Lehrbuch des königlich sächsischen Strafproceßrechts nach der Strafproceßordnung vom 11. August 1855“, dazu Zusätze (für seine Hörer) bis Ende September 1856 (o. J.), die 2. Aufl. s. m. unter 1862; 1857 „Die Constitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen vom 21. April 1572 etc.“ (mit Nachtrag von F. A. Biener); 1862 „Lehrbuch etc.“, 2. Aufl. (s. unter 1856); 1863 „Repertorium zu der Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung“ (1–3 und N. F. 1–23) und zu dem Wochenblatt für merkw. Rechtsfälle (1841–62) – anonym –; 1869 „Revisio differentiarum juris civilis et Sax. 1571–1572“ (als Heft II, cf. oben 1843) – zu v. Wächters 50jährigem Professorenjubiläum. – Außerdem leitete S. (1845–55) die Fortsetzung von Hitzigs Annalen – Heft 1 (1846): „Rechtsfälle der Leipziger Augustereignisse“ (erschien auch separat) und gab die „Jahrbücher der deutschen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung“ (1855–70) heraus. Heinroth fand in ihm den Sammler und Herausgeber seiner einzelnen Gutachten (gerichts- und privatärztl.), [467] zu Schier’s „Handbuch des königlich sächsischen Civilproceßrechts“ (1842) schrieb er eine rechtsgeschichtliche Einleitung, 1844 hatte er einen publicistischen Streit mit dem preußischen Justizminister v. Mühler und veröffentlichte darin eine Broschüre „In Sachen der Mainzer Advocatenversammlung etc.“. Als Juristen gebührt S. vornehmlich auch das Verdienst, daß er bei seinen sächsisch-rechtsgeschichtlichen Arbeiten das Hauptstaatsarchiv zu Dresden ergiebig als Erster ausbeutete. S. war Freimaurer und als solcher gab er (als Entgegnung auf die Schrift Der Freimaurerorden etc.) anonym heraus (1848) „Der Freimaurerbund etc.“, mit Zille arbeitete er Lenning’s „Encyklopädie der Freimaurerei“ vollständig um und edirte sie als „Allgemeines Handbuch der Freimaurerei“ (3 Bde., 1861–66), 1863 erschienen seine „Maurerischen Lebensanschauungen“. Auch dem Leipziger Schriftstellerverein gehörte S. in der vormärzlichen Zeit an und lieferte in das von demselben (1847) zum Besten der Nothleidenden des sächsischen Erzgebirges herausgegebene Album einen Aufsatz: „Die Theuerung im Erzgebirge und die Noth im Reiche 1713“. Bei dem Zustandekommen der öffentlichen Volksbibliothek in Leipzig hat S. der dortigen Arbeiterbevölkerung ebenfalls seine Dienste in uneigennützigster Weise gewidmet. Endlich sei noch erwähnt, daß S. (1848–53) Mitherausgeber der „Deutschen Universitätszeitung“ (auch unter dem Titel „Akademische Monatsschrift“), Redacteur des Leipz. Tageblatts (1845–51), mit Lang Herausgeber der „Deutschen Monatsschrift“ (1848–1854), Redacteur der constitutionellen „Staatsbürgerzeitung“ und des „Sächsischen Wochenblatts“ (1861 ff.) war.

Die Quellen über S. fließen sehr spärlich. Einiges entnahm ich Marbachs Bericht über litterar. Leistungen im Königr. Sachsen lebend. Schriftsteller 1847–67 (1867), den k. s. Staatskalendern, den Nummern 232 und 235 des Leipziger Tageblatts v. J. 1873, dem Archiv f. Gesch. d. deutschen Buchhandels XIII (1890), 115, das meiste habe ich jedoch vielseitigen Privatmittheilungen zu verdanken.