Gebrauchter Motor aus einen 2010er BMW  530D   X(Allrad) E60/E61 530D,Motor hatte beim ausbau 183000km gelaufen!,Motor mit  Einspritzung/Abgasturbo,Motor X Drive somit Antriebswellenführung durch die Ölwanne,Motorcode:30 6D 3 ,Motor funktionstüchtig lief einwandfrei! 1 jährige Intec Garantie,Motor nur im tausch gegen Altteil Motor,bei versand berechnen wir ein Altteilepfand von 250e das wir bei lieferung des Altteils erstatten,andere Teile auf anfrage

Motoren / Getriebe wurden in unserer Werkstatt,mit dem uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten überprüft.

Einbau- sowie Ausbaukosten werden von uns nicht übernommen.


Dieser Artikel unterliegt gem. § 25a UStG der Differenzbesteuerung, ein Ausweis der Mehrwertsteuer auf der Rechnung erfolgt nicht.

„Sie erhalten auf diesen Artikel eine zusätzliche Technik Garantie der Fa. Intec für einen Zeitraum von 12 Monaten.
Die zusätzliche Garantie ist ein besonderer Service der Fa. Spahn, diese beschränkt nicht Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte.“




Garantiebedingungen der intec Garantie

Die INTEC AG gewährt eine Verschleißschutzgarantie bis 1,2 oder 3 Jahre ( je nach Antrag) ab Kaufdatum. 

Hauptaggregat (Motor, Getriebe, Differential und Turbolader): Die Garantie gilt ausschließlich bei Funktionsausfall aufgrund von Verschleiß an Reibungsflächen ölgeschmierter und dem Antrieb dienender nachfolgend aufgeführter Teile im inneren der Hauptaggregate. 

Sekundäre Bauteile: Die Garantie gilt bei jeder Art von Funktionsausfall.

Garantiegedeckte Teile (wie auf dem Garantie- Zertifikat angekreuzt): 

Motor: Kurbelwelle, Pleuel, Lager, Lagerschalen, Kolben, Kolbenringe, Kolbenbolzen, Zylinder, Nockenwelle, Kipphebel, Steuerkette, metallische Stirnräder, Ventile, Stößel, Ölpumpe, Laufbuchsen und Führungen

Getriebe und Differential: Zahnräder, Wellen und Lager;

Turbolader: Wellen und Lager

Sekundäre Bauteile: Lenkgetriebe, Steuergeräte, Zylinderkopf, Lichtmaschine,

Grundlage der Garantie ist die Anwendung der INTEC- Verschleißschutz- Produkte, sowie die vorschriftsmäßige und nachgewiesene Wartung des Fahrzeugs.

Eingeschränkte Leistung:

Motorblock, Zylinderkopf und Getriebegehäuse sind nur dann garantiegedeckt, wenn sie durch vorgenannte ölgeschmierte bewegliche Teile beschädigt wurden, nicht jedoch bei Spannungsrissen. Bei Handschaltgetrieben wird für Synchronteile nur der Materialwert erstattet, da diese der Schalterleichterung und nicht direkt dem Antrieb dienen.

Leistungsausschluß:

Überhitzungsschäden wie z.B. verschmorte Kolben oder Ventile; Schäden durch mangelnde Schmier- oder Kühlmittel; Dichtungsschäden einschließlich Simmerringen und Ventilschaftabdichtungen; Schäden, die auf Mängeln beruhen, die bereits im Zeitpunkt des Einbaus vorhanden waren; Folgeschäden durch Schäden an nicht garantiegedeckten Teilen wie Zahnriemen, Keilriemen, Ausgleichwellen, Dichtungen, Schläuchen und Kunststoffbelägen auf Gleitschienen; Schäden infolge Metallbruch oder Metallriss; bei Automatikgetrieben die nichtmetallischen Innenteile wie Kupplungslamellen, Bremsbänder, Steuerungselemente.; Schäden aufgrund Bedienungsfehler, Unfall, höherer Gewalt, Fremdeinwirkung sowie vorsätzlich verursachte Schäden. Schäden, die durch Ölschlamm oder Verstopfte Kanäle, Siebe oder Filter entstehen, sind ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen. Deshalb wird die Verwendung von verschlammungssicheren Ölen vorgeschrieben. Die Garantie erlischt vorzeitig bei Ummeldung des Fahrzeugs ins nicht europäische Ausland, bei motorsportlichem Einsatz des Fahrzeugs, ferner wenn ein Wartungsservice nicht durchgeführt wurde oder Zahnriemen und Spannrolle bei Einbau nicht erneuert wurden, sowie nach Umrüstung des Fahrzeuges auf andere Treibstoffarten als Benzin oder Diesel ( gilt nur für Motore). Schäden außerhalb der geographischen Grenze Europas sind nicht garantiegedeckt. 

Reparaturkosten- Erstattung:

Die Erstattung verauslagter Reparaturkosten ist begrenzt auf die Höhe der vorausgegangenen Instandsetzungskosten, bei gebrauchten Aggregaten auf den jeweiligen Tageswert bei Schadenseintritt (maximal € 2.500,- für Motore,

€ 1.500,- für Getriebe, € 1.000,- für Differentiale, € 500,- für Turbolader,

€ 300,- sekundäre Bauteile) und wird innerhalb der Höchstgrenzen nach folgender Leistungstabelle abgerechnet: 

Laufleistung

ab Einbau

In km

Erstattung inkl. Mwst.

Lohnkosten

Gebr./ Neu

Materialkosten

Gebrauchtteile

Neuteile

bis 5.000

100%

70%

100%

bis 10.000

100%

60%

90%

bis 20.000

100%

50%

80%

bis 30.000

100%

40%

70%

bis 40.000

90%

40%

60%

bis 50.000

80%

40%

50%

bis 60.000

70%

40%

40%

bis 70.000

60%

40%

40%

über 70.000

50%

30%

30%

über 120.000

40%

30%

30%

 

Materialbearbeitungskosten, wie z. B. Schleifen, Honen, Planen o.Ä werden als Materialkosten abgerechnet. Erstattungen können nur einmal je Aggregat und ohne Wiederholung gleichartiger Schäden erfolgen. Bei gleichzeitiger Lieferantengarantie ist der Fahrzeughalter verpflichtet, im Schadensfall vorrangig die Lieferantengarantie bzw. die Lieferanten- Kulanz in Anspruch zu nehmen und darüber der INTEC AG Auskunft zu erteilen. Die INTEC AG kann dann nur nachrangig in Anspruch genommen werden in der Höhe, die sich aus den Erstattungshöchstgrenzen abzüglich der Lieferanten- Leistungen ergibt. 

Wartung

Eine Erstbehandlung mit INTEC– Verschleißschutz-Produkten erfolgt durch die einbauende Werkstatt. Nach Einbau des Aggregates muss nach 1.000 km der erste Service durchgeführt werden und während der Garantiezeit sind Ölwechsel und Service- Intervalle nach Werksvorschrift einzuhalten. Bei Verkürzung der Intervalle entsteht nicht das Recht, nachfolgende Intervalle zu verlängern. Öl- und Kühlmittelstände sind regelmäßig auch zwischen den Wartungen zu prüfen und ggf. aufzufüllen. Bei Motoren sind grundsätzlich Zahnriemen und Spannrolle zu erneuern, da ansonsten darauf bezogene Schäden nicht garantiegedeckt sind. Die Einhaltung der Garantiebedingungen wird seitens der INTEC AG nur im Schadensfall geprüft. Bei Überschreitung der Wartungsintervalle ist es im Schadensfall Sache des Kfz-Halters nachzuweisen, dass die Überschreitung nicht ursächlich für den Schaden ist. Ein entsprechender Nachweis kann durch Sachverständigengutachten erbracht werden. Die Bestätigungseintragungen in die dafür vorgesehenen Felder im Anhang dieses Heftes sind nur gültig in Verbindung mit der Vorlage von Computer- Rechnungsausdrucken oder von Quittungen mit angeheftetem Registrierkassen-Bon. Die INTEC AG ist von der Übernahme von Schadenskosten grundsätzlich befreit, wenn die Wartungsnachweise nicht lückenlos sind oder Rechnungsbelege nicht beigebracht werden können. 

Schadensfall

Tritt ein Funktionsausfall an einem garantiegedeckten Teil auf, so ist unverzüglich vor Auftragserteilung und vor Reparaturbeginn eine Schadensmeldung an die INTEC AG zu richten. 


  1. Durch Einsendung einer schriftlichen Schadensmeldung. 

Die INTEC- Schadensabteilung gibt dann umgehend Weisung für das weitere Verhalten zur schnellstmöglichen Reparatur ohne damit jedoch den Schaden bereits als garantiegedeckt anzuerkennen. Die Anerkennung kann erst nach Prüfungsabschluss aller Unterlagen erfolgen. Eine Reparaturfreigabe, die gewöhnlich telefonisch erfolgt, ist seitens INTEC AG keine Zusage für eine Kostenübernahme, sie bedeutet nur, dass die Reparatur nicht blockiert wird. Zusagen der Kostenerstattung werden erst gültig durch schriftliche Bestätigung. 

Der Garantienehmer ist verpflichtet, der INTEC AG vor Auftragserteilung eine Besichtigungs- oder Probefahrtmöglichkeit einzuräumen. Wird dies versäumt, obliegt es dem Garantienehmer, Schadensursache und –umfang der INTEC AG durch geeigneten Nachweis –z.B. Sachverständigengutachten zu belegen. Der INTEC AG steht in jedem Falle das Recht zu, zur Schaqdensbeurteilung defekte Teile oder Aggregate zu besichtigen. 

Der Kfz. –Halter ist verpflichtet, auf Verlangen der INTEC AG defekte ausgebaute Teile zur Begutachtung einzusenden. Die INTEC AG wiederum ist verpflichtet auf Verlangen des Kfz-Halters diese nach Beweissicherung zurückzusenden.

Wenn bei strittigen Schadensbeurteilungen ein Sachverständigengutachten erforderlich wird, gilt für die Gutachterkosten folgende Regelung: Wer den vereidigten Sachverständiger bestellt, zahlt zunächst dessen Kosten. Wenn sich der Schaden als garantiegedeckt erweist, trägt diese Kosten die INTEC AG, im entgegengesetzten Fall der Fahrzeughalter. Bestellt der Fahrzeughalter einen Gutachter ohne dass ein strittige Schadensbeurteilung vorliegt, so ist er für dessen Kosten auch dann verantwortlich, wenn der Schaden in den Deckungsbereich der Garantie fällt. Der Fahrzeughalter ist dafür verantwortlich, dass die zu begutachtenden Teile zeitlich ausreichend aufbewahrt werden. Muss ein ausgebautes Aggregat zur Schadensfeststellung zerlegt werden, so erstattet die INTEC AG die entsprechenden Kosten in Rahmen der Erstattungshöchstgrenzen, wenn sich der Schaden als nicht garantiegedeckt erweist, gehen die Zerlegungskosten zu Lasten des Fahrzeughalters. Reparaturaufträge können nur vom Fahrzeughalter, niemals jedoch von der INTEC AG erteilt werden. Die INTEC AG ist berechtigt, Weisungen für eine Sachgerechte und kostengünstige Reparatur zu erteilen und unter zumutbaren Umständen den Instandsetzungsbetrieb oder die Kfz. - Werkstatt (Meisterbetrieb) zu bestimmen, die den Schaden beheben soll. Können seitens INTEC AG funktionsfähige Gebrauchtteile oder –Aggregate angeboten werden, die dem Fahrzeugalter und der Laufleistung in etwa entsprechen, so verpflichtet sich der Garantienehmen diese zu akzeptieren oder bei Ablehnung die Mehrkosten zu übernehmen. 

Garantiezeit

Die Garantiezeit beginnt nach Annahme des komplett ausgefüllten und übermittelten Garantie-Antrages durch die INTEC AG rückwirkend ab dem Datum des Kaufvertrages und endet nach Ablauf der im Garantieantrag eingetragenen Laufzeit gerechnet ab dem Datum des Kaufvertrages. Erfolgt eine Schadensmeldung bevor der komplett ausgefüllte Garantieantrag vorliegt, so gilt die Garantie als nicht zustande gekommen. 

Allgemeines

Der Halter des Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter schließen den Garantievertrag in eigenen Namen. Der Vertrag kommt erst zustande nach Annahme des Antrages durch die INTEC AG. Die Unterzeichnung des Antrages durch einen Instandsetzer/ Lieferanten stellt noch nicht den Abschluss des Garantievertrages dar. In diesem Sinne ist der Instandsetzer/ Lieferant Erfüllungsgehilfe für den Käufer, nicht jedoch für die INTEC AG. Der Garantieantrag gilt als angenommen, wenn nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Zertifikates innerhalb von 14 Tagen keine Ablehnung durch die Intec AG erfolgt. 

Bei einer Veräußerung des Fahrzeugs in welchem das mit der Garantie versehne Aggregat eingebaut ist, gehen die Ansprüche aus der Garantie mit dem Eigentum am Fahrzeug auf den Erwerber über, sofern dieser den Halterwechsel bei der INTEC AG unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Halterwechsel, angezeigt hat. Andernfalls erlischt die Garantie. Die Garantie endet unabhängig davon vorzeitig bei einem Verkauf an einen gewerblichen Wiederverkäufer mit dem Tag des Verkaufs. 

INTEC AG

Postfach 1362

D- 37164 Uslar