3 x Neudorff Promanal Neu Schild- und Wolllausfrei 250 ml


Nicht bienengefährlich

Auszug § 12 Pflanzenschutzgesetz Absatz 2:
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.



Wirkt gegen Woll-, Schmier- und Schildläuse sowie Spinnmilben an hartlaubigen Zierpflanzen.


  • reines Weißöl (Paraffinöl)-Präparat ohne weitere insektizide Zusätze
  • öliger Spritzbelag erstickt die Schädlinge
  • auch zur Austriebsspritzung geeignet
  • schont Bienen



Wirkstoff:

546 g/l Paraffinöl


3 x 250 ml



Pflanzenverträglichkeit im Zierpflanzenbau:

Promanal Neu Schild- und Wolllausfrei eignet sich für die Behandlung hartblättriger Pflanzen wie z.B. Ficus, Zitrus, Palmen, Yucca, Orchideen, Philodendron, Drachenbaum, Dieffenbachie und Kakteen. Weichblättrige oder blühende Pflanzen und Farne sollten nicht mit Promanal Neu Schild- und Wolllausfrei behandelt werden, da es zu Schäden kommen kann.
Die Verträglichkeit bei Oleander ist je nach Zustand der Pflanzen sehr unterschiedlich. Deshalb empfehlen wir, vorab einige Zweige zur Probe zu behandeln.


Gebrauchsanweisung:

Vor Gebrauch schütteln!

Messbecherverschluss abschrauben und Spitze des Spritzverschlusses mit einem Messer abschneiden.


Anwendung:

2 %ig, d.h. 20 ml Konzentrat in eine Spritze geben, mit 1 Liter Wasser auffüllen und gut schütteln.

Alle Pflanzenteile gründlich benetzen.
Nicht der prallen Sonne aussetzen. Bei Sonneneinstrahlung können nach der Anwendung Schäden an den Kulturpflanzen auftreten.
Pflanzen möglichst auch einige Tage nach der Behandlung keiner starken Sonneneinstrahlung aussetzen. Abtropfende Spritzbrühe kann Ölflecken verursachen. Untergrund abdecken.

Wartezeiten:  keine



Achtung:
Anwendung durch nicht-berufliche Anwender zulässig
Zugelassene Anwendungsgebiete: Obstbau, Weinbau, Zierpflanzenbau.

Sicherheitshinweise:
Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. Für Kinder unzugänglich aufbewahren. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen/indirekte Einträge über Hof und Straßenabläufe verhindern.) Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt Gebrauchsanleitung einhalten. Dicht abschließende Schutzbrille, Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) sowie Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. Bei Nachfolgearbeiten in frisch behandelten Pflanzen sind Arbeitskleidung (mindestens langärmeliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe zu tragen. Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten. Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Da die Anwendung und Lagerung des Mittels außerhalb unseres Einflusses liegen, übernehmen wir hierfür keine Haftung.
 
Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformationen lesen.
 
Hier finden Sie das Sicherheitsdatenblatt.
Hier finden Sie Hinweise zur Lagerung, Handhabung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.
 
Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 12 Abs. 2 PflSchG). Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.



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