3 x Protect Garden Curamat Plus ROSEN-Pilzfrei AF 1000 ml


Nicht bienengefährlich

Auszug § 12 Pflanzenschutzgesetz Absatz 2:
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.



Das anwendungsfertige Pumpspray verbindet eine bequeme Anwendung mit einer hervorragenden Wirkung gegen Pilzkrankheiten an Rosen (Echter Mehltau, Rost, Sternrußtau) und Zierpflanzen (Echter Mehltau und Rost), sowie aus eigener Erfahrung in der Nebenwirkung gegen Blattfleckenkrankheiten, Triebsterben an Buchsbaum.
Curamat Plus Rosen Pilzfrei AF enthält 2 Wirkstoffe mit unterschiedlichen Wirkmechanismen und verfügt sowohl über eine Kontakt- als auch über eine systemische Wirkung.
Schutz, Heilung, Pflege in einem - Curamat Plus Rosen Pilzfrei AF wirkt vorbeugend und heilend und ist sehr gut pflanzenverträglich.


3 x 1000 ml



  • Schnelle Ergebnisse durch Kontakt- und systemische Wirkung
  • Breite Wirksamkeit durch 2 Wirkstoffe
  • 3-in-1-Effekt: Schutz, heilung und Pflege in Einem



Wirkstoff:

0,125 g/l Trifloxystrobin, 0,125 g/l Tebuconazol



Anwendungshinweise:

Flasche schütteln. Sprühdüse auf Position "ON" einstellen (drücken und drehen). Das Produkt gleichmäßig auf alle Pflanzenteile bis zur sichtbaren Benetzung spritzen. Die Sprühdüse abschließend wieder auf Position "OFF" einstellen.


Zeitraum der Anwendung:

Die Anwendung erfolgt jeweils bei Befallsbeginn bzw. ab Sichtbarwerden erster Symptome. Bei Bedarf die Anwendung im Abstand von 10 - 21 Tagen wiederholen.
Maximale Anzahl Anwendungen für die Kultur bzw. je Jahr: drei
Wartezeit (Gurke & Zucchini): 3 Tage


Zulassungsnummer:  006867-67





Achtung:
Anwendung durch nicht-berufliche Anwender zulässig
Zugelassene Anwendungsgebiete: Zierpflanzenbau.

Sicherheitshinweise:
Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. Für Kinder unzugänglich aufbewahren. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen/indirekte Einträge über Hof und Straßenabläufe verhindern.) Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt Gebrauchsanleitung einhalten. Dicht abschließende Schutzbrille, Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) sowie Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. Bei Nachfolgearbeiten in frisch behandelten Pflanzen sind Arbeitskleidung (mindestens langärmeliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe zu tragen. Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten. Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Da die Anwendung und Lagerung des Mittels außerhalb unseres Einflusses liegen, übernehmen wir hierfür keine Haftung.

Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformationen lesen.

Hier finden Sie das Sicherheitsdatenblatt.
Hier finden Sie Hinweise zur Lagerung, Handhabung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 12 Abs. 2 PflSchG). Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.



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