Dieses TÜV- zertifizierte, hochqualitative, mehrfachisolierte Spezialkabel ist auf Grund seiner guten Eigenschaften für einen langjährigen und witterungsbeständigen Einsatz geeignet.
Daher ist eine feste Verlegung und flexible Anwendung bei freier Bewegung (ohne Zugbeanspruchung) möglich.
Mit seinen Eigenschaften ist es vielseitig einsetzbar und kann in trockenen oder feuchten Räumen, sowie im Freien, auch unter direkter Sonneneinstrahlung, verlegt werden.
Dieser Steckkontakt wird zum Verbindung von Solarmodulen verwendet. Auch haben viele Solarwechselrichter diese Steckkontakt zum Anschluss für PV-Paneele verbaut. Der Steckkontakt gibt es in einer männlichen (Male) und weiblichen (Female) Ausführung und bilden die Schnittstelle zwischen einem Solarwechselrichter, Verteilergehäuse, Schutzvorrichtungen dem String aus Solarmodulen. Der spezielle Anschluss ermöglicht eine einfache und schnelle Möglichkeit um Solar- beziehungsweise Photovoltaik Module anzuschließen.
Der korrosionsbeständige Steckverbinder ist vor Staub sowie Spritzwasser geschützt und ist für den Langzeiteinsatz bis zu 25 Jahren geeignet.
Mehrwertsteuer für Photovoltaikprodukte
Der Preis ist inklusive 0% Mehrwertsteuer („Nullsteuersatz“). Der Nullsteuersatz kann gemäß §12 Abs. 3 UstG für diese Komponente angewendet werden, sofern weitere Voraussetzungen* erfüllt sind.
Der Käufer bestätigt mit dem Kauf, dass die Voraussetzungen* gemäß §12 Abs. 3 UstG erfüllt sind oder widerspricht formlos nach Kauf der Anwendung des Nullsteuersatzes. Der Käufer erhält dann eine Rechnung inklusive 19% Mehrwertsteuer. Der Kaufpreis ändert sich dadurch nicht.
*Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes sind:
Als Wohngebäude zählen Wohnhäuser, Wohnungen, Wohnanlagen aller Art, sowie unter anderem auch Gebäude von Freizeitgeländen oder Kleingartenanlagen. Ein Wohnmobil oder Wohnschiff, welche hauptsächlich nicht bewegt werden (Dauerstillstand auf Campingplatz bzw. an Hafenliegeplatz) zählen ebenfalls dazu.
Darüber hinaus zählen alle öffentlichen Gebäude und Gebäude des Gemeinwohls hinzu. Genauer alle Gebäude, welche Dienstleistungen oder Umsätze erbringen, die unter § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 oder § 12 Abs. 2 Nr. 8 UstG berücksichtigt werden.
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