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Der Hamburger Bürgereid in der Fassung von 1697 und von 1849
Verordnung - Dokument - Urkunde
Hamburg - Chronik – Geschichte

1697 und 1849
erstmals erschienen
Reprint – Faksimile – unveränderter Neudruck
Neuauflage aus dem Jahr 1985

nach dem Original im Hamburger Staatsarchiv
neu im Archiv - Verlag in Braunschweig I

interessanter Zeitbeleg

Wer in früheren Jahrhunderten in Hamburg lebte und arbeitete, war damit noch lange nicht Hamburger Bürger. Wollte er in den Genuß bürgerlicher Rechte kommen - z. B. Erwerb von Grund¬besitz, aktives und passives Wahlrecht, Zugehörigkeit zu einer Zunft (Amt) oder Bruderschaft -, dann mußte er im Besitz des Bürgerrechts sein. Voraussetzung dafür war Volljährigkeit (22 Jahre), Zugehörigkeit zu einer der drei christlichen Konfessionen oder der Glaubensgemeinschaft der Mennoniten. Ausgeschlossen blieben bis ins 19. Jahrhundert Leibeigene, Personen wendischer Abkunft (die Wenden hatten im Mittelalter mehrfach Hamburg überfallen und zerstört, daher rührte die tiefe Abneigung) und Juden, die erst 1864 das Hamburger Bürgerrecht erwerben durften. Die Heirat mit einer Bürgerstochter oder Bürgerswitwe setzte ebenfalls den Erwerb des Bürgerrechts voraus. Die politische Teilhabe war aber nur dem „erbgesessenen Bürger" möglich, d. h. demjenigen, der schuldenfreien Grundbesitz innerhalb der Hamburger Stadtmauern und ein frei verfügbares Vermögen von tausend Reichstalern nachweisen konnte. Nur erbgesessene Bürger konnten in die Kollegien der Erbgesessenen Bürgerschaft gewählt werden und bei der Wahl ihre Stimme abgeben. Das verpflichtete sie aber auch zur unbedingten An¬nahme der Wahl, anders wären sie des Bürgerrechts und der Stadt¬wohnung verlustig gegangen. Auch ein späterer Rücktritt war nur in Ausnahmefällen - bei Krankheit, Gebrechlichkeit, hohem Alter - zulässig. Das bedeutete also, daß es in Hamburg drei Klassen Hamburger gab: den Einwohner ohne Bürgerrecht, den erbgesessenen Bürger und den Bürger. Der Bürgereid - erstmals im Rezeß von 1483 gesetzlich vor¬geschrieben - wurde nach der Zahlung eines Bürgergelds „vor sitzendem Rate" im Rathaus geleistet. Im Amt Ritzebüttel, das bis 1937 zu Hamburg gehörte, wurde der Eid vor dem Amtmann (Amtsverwalter) abgelegt. Danach erhielt der neue Bürger den auf seinen Namen ausgestellten Bürgerzettel mit der Eidesformel. Der Bürgerzettel von 1697 enthält die niederdeutsche Eidesformel, die bis 1844 gültig war; die etwas vereinfachte hochdeut¬sche Fassung, die von da an benutzt wurde, blieb in Kraft bis zur Abschaffung des Bürgereides 1918. Im Artikel 4 der Hamburger Verfassung von 1879 heißt es: „Bürger des Hamburgischen Staats sind diejenigen Staats¬angehörigen, welche den Eid auf die Verfassung geleistet haben." Um ihn leisten zu können und damit auch das Wahlrecht für Hamburg zu erlangen, mußte nach wie vor ein Bürgergeld gezahlt werden: 30 Mark. Das war Ende des 19. Jahrhunderts bei den damaligen Löhnen für die Arbeiter, Handwerkergesellen und Dienstboten fast unerschwinglich. Das bedeutete: Von den 623 000 Einwohnern Hamburgs 1890 durften zwar 138 000 ihre Stimme abgeben bei der Wahl zum Deutschen Reichstag, aber nur 23000 bei der Wahl zur Hamburger Bürgerschaft. Zwar wurde 1896 die Gebührenzahlung beim Erwerb des Bürgerrechts abgeschafft, dafür aber eine neue Behinderung eingeführt: Jetzt durfte in Hamburg nur wählen, wer fünf Jahre hintereinander ein Jahreseinkommen von 1200 Mark versteuert hatte. Damit war ein großer Teil der Hamburger Arbeiterschaft von vornherein ausgeschlossen. Erst 1918, als Deutschland eine Republik wurde, verschwand endlich der längst zum Anachronismus gewordene Hamburger Bürgereid, der jahrhundertelang die politische Ungleichheit der Hamburger Einwohnerschaft aufrechterhalten hatte.

zwei Schmuckblätter
Format ca. 32 x 20 cm (gefaltet)

sehr guter Zustand – very good condition

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