Hallo ich biete hier die UNO Wien Marken mit der Michelnummer 445/450 aus dem Jahre 2005.
Die Marken sind Postfrisch

Siehe Scan.

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Folgendes dient nur zur Klärung des Sachverhaltes: Dies ist eine Versteigerung im Sinne § 156 BGB. Das heißt, dass der Höchstbietende (Käufer) nach § 312d Artikel 4 Absatz 5 BGB kein Rücktrittsrecht genießt. Jeder Bieter akzeptiert diese Bedingung mit seinem Gebot. Durch die neue EU-Ordnung darf folgender Satz nicht fehlen: Der Artikel ist nach bestem Wissen und Gewissen beschrieben. Mit der Abgabe eines Gebotes gelten alle eventuellen Mängel, auch hier nicht Aufgelistete, als akzeptiert. Bei Unklarheiten oder sonstigen Fragen, fragen Sie bitte VOR Abgabe eines Gebotes. Eine Rücknahme, Wandlung oder Preisminderung im Nachhinein ist ausgeschlossen. Mit Abgabe des Gebotes erklären Sie sich einverstanden und akzeptieren, dass es sich bei dem Angebot um eine Versteigerung im Sinne § 3 Abs. 5 des Fernabsatz-Gesetzes handelt. Das bedeutet für den Höchstbietenden, dass er kein Widerrufsrecht gemäß dem Fernabsatzgesetz genießt. Der Artikel wird so wie er ist verkauft, dies bedeutet: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich auch ausdrücklich damit einverstanden, dass durch den Privatverkauf keine Garantie gewährt wird und Sie auf jegliche Gewährleistung verzichten. Der Artikel wird also unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind. Eine Rückgabe des Artikels ist ausgeschlossen. Ebenso kann der Kaufpreis nachträglich nicht mehr verhandelt werden, das Gebot ist bindend. Alle Produktbezeichnungen, Warenzeichen, Schriftarten, Firmennamen und Logos sind Warenzeichen oder eingetragene Warenzeichen ihrer jeweiligen Eigentümer, die ich nur benutze, um mich eindeutig auf eine bestimmte Sache zu beziehen. Sollten meine Auktionen Fehler enthalten oder irgendwelche Schutzrechte verletzen, geben Sie mir bitte umgehend per E-Mail Bescheid, damit ich die Auktion sofort prüfen und gegebenenfalls ändern oder zurückziehen kann. Die Kosten für anwaltliche Abmahnungen ohne vorherige Kontaktaufnahme werden - unter dem Aspekt der Schadensminderungspflicht - als unbegründet zurückgewiesen!