2 x Compo Duaxo UNIVERSAL Pilz-frei AF 750 ml


Nicht bienengefährlich

Auszug § 12 Pflanzenschutzgesetz Absatz 2:

Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.



  • gegen z. B. Echten Mehltau, Sternrußtau, Rost und Blattfleckenpilze
  • an Rosen, Zierpflanzen und -gehölzen, frischen Kräutern und Gemüsekulturen
  • im Haus, Gewächshaus und Garten
  • stoppt die Ausbreitung in bereits befallenen Blättern und schützt vor Neubefall
  • langanhaltende Wirkung durch Depoteffekt
  • anwendungsfertig: speziell für kleinere Pflanzenbestände




2 x 750 ml


Wirkstoff:

0,167 g/l Difenoconazol


Anwendungsempfehlung:

Compo Duaxo Universal Pilz-frei AF ist anwendungsfertig. Schütteln Sie die Flasche vor Gebrauch und besprühen die befallenen Pflanzen von allen Seiten gleichmäßig ein, bis sie sichtbar benetzt sind. Behandeln Sie möglichst auch die Blattunterseiten.
Anwendung am besten in den Abendstunden vornehmen. Vor dem weiteren Gebrauch immer wieder aufschütteln.


Anwendungsgebiete:

Echter Mehltau, Rostpilze: Zierpflanzen (Garten, Gewächshaus, Zimmer, Büroräume sowie auf Terrasse und Balkon)
Sternrußtau: Rosen (Freiland)
Echte Mehltaupilze, Pilzliche Blattfleckenerreger: frische Kräuter (Freiland)
Echter Mehltau, Blattfleckenkrankheit, Stängelbrand: Gurke, Zucchini (Gewächshaus, Freiland)


Pflanzenverträglichkeit:

Compo Duaxo Universal Pilz-frei AF ist sehr gut pflanzenverträglich. Empfindliche Pflanzenarten oder -sorten sind nicht bekannt.

An heißen Tagen nur in den Abendstunden anwenden. Da es große Sortenunterschiede geben kann, ist vor der Behandlung größerer Bestände oder wertvoller Einzelpflanzen die Verträglichkeit an einigen Blüten und Blättern zu testen.
Beobachtungszeit 10 Tage.




Achtung:
Anwendung durch nicht-berufliche Anwender zulässig
Zugelassene Anwendungsgebiete: Ackerbau, Gemüsebau, Hopfenbau, Obstbau, Zierpflanzenbau.

Sicherheitshinweise:
Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. Für Kinder unzugänglich aufbewahren. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen/indirekte Einträge über Hof und Straßenabläufe verhindern.) Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt Gebrauchsanleitung einhalten. Dicht abschließende Schutzbrille, Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) sowie Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. Bei Nachfolgearbeiten in frisch behandelten Pflanzen sind Arbeitskleidung (mindestens langärmeliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe zu tragen. Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten. Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Da die Anwendung und Lagerung des Mittels außerhalb unseres Einflusses liegen, übernehmen wir hierfür keine Haftung.

Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformationen lesen.

Hier finden Sie Hinweise zur Lagerung, Handhabung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 12 Abs. 2 PflSchG). Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.



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