Protect Garden Alitis Spezial-Pilzfrei 40 g


Nicht bienengefährlich
Auszug § 12 Pflanzenschutzgesetz Absatz 2:
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.



Alitis Spezial-Pilzfrei ist die richtige Wahl bei Pilzkrankheiten an Zierpflanzen (Phytophthora-Arten: Welke, Wurzelfäule), Kopfsalat, Gurke (Falscher Mehltau), und Erdbeeren (Phytophthora-Arten: Rhizomfäule, Rote Wurzelfäule).
Gegen Triebsterben an Rhododendron, Ahorn und Thuja.

Das ergieb
ige Konzentrat kann sowohl als Spritz- oder Gießmittel eingesetzt werden und garantiert einen schnellen Erfolg. Der Wirkstoff verteilt sich in der ganzen Pflanze und wird von den Wurzeln und Blättern aufgenommen.
Alitis Spezial-Pilzfrei wirkt bei regelmäßiger Anwendungs vitalisierend bei Nadelgehölzen.und ist zudem zur Tauchbehandlung von Erdbeeren vor der Pflanzung geeignet.


40 g für bis zu 16 Liter Gießlösung oder 8 Liter Spritzlösung


Wirkstoff:

746 g/kg Fosetyl (als Al-Salz 800 g/kg)



  • Schneller Erfolg durch Kontaktwirkung
  • Beugt vor, heilt und vitalisiert
  • Einfache Handhabung dank Portionsbeutel zum Gießen und Spritzen



Anwendung:

Produkt mit etwas Wasser anrühren, in das halb mit Wasser gefüllte Behältnis geben und bis zur jeweils angegebenen Wassermenge auffüllen.


Dosierung:

Gießanwendung bei Zierpflanzen im Topf:
gut bewurzelte Pflanzen:
1 Beutel / 2 Liter Wasser je m²

Stecklinge, Jungpflanzen:
1 Beutel / 4 Liter Wasser je 2 m²

Gurken, Kopfsalat:
Spritzen:
1 Beutel / 2 Liter Wasser

Erdbeeren:
Tauchbehandlung:
15 - 20 Min (1 Beutel auf 2 Liter Wasser)
Spritzanwendung:
1 Beutel / 1 Liter Wasser je 2 m²


Wartezeit vor der Ernte:

Gurken: 4 Tage
Kopfsalat: 14 Tage





Achtung:
Anwendung durch nicht-berufliche Anwender zulässig
Zugelassene Anwendungsgebiete: Zierpflanzenbau.

Sicherheitshinweise:
Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. Für Kinder unzugänglich aufbewahren. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen/indirekte Einträge über Hof und Straßenabläufe verhindern.) Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt Gebrauchsanleitung einhalten. Dicht abschließende Schutzbrille, Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) sowie Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. Bei Nachfolgearbeiten in frisch behandelten Pflanzen sind Arbeitskleidung (mindestens langärmeliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe zu tragen. Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten. Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Da die Anwendung und Lagerung des Mittels außerhalb unseres Einflusses liegen, übernehmen wir hierfür keine Haftung.
 
Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformationen lesen.
 
Hier finden Sie das Sicherheitsdatenblatt.

Hier finden Sie Hinweise zur Lagerung, Handhabung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.
 
Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 12 Abs. 2 PflSchG). Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.



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