2 x Solabiol Neem Bio-Schädlingsfrei 60 ml


Nicht bienengefährlich

Auszug § 12 Pflanzenschutzgesetz Absatz 2:
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.




Mit natürlichem Wirkstoff gegen viele saugende und beißende Schädlinge wie den Buchsbaumzünsler und Kartoffelkäfer an Zierpflanzen, frischen Kräutern, Kartoffeln und Gemüse.
Aufgrund eigener Erfahrung werden Spinnmilben in den festgesetzten Anwendungsgebieten miterfasst.
Gegen Trauermücken-Larven (Gießanwendung) im Gewächshaus zugelassen


  • Sofortiger Fraßstopp
  • Langzeitwirkung durch komplette Aufnahme ins Blatt
  • Für den Ökologischen Landbau geeignet
  • Erfasst auch versteckt sitzende Schädlinge auf der Blattunterseite



2 x 60 ml für 2 x 20 Liter



Wirkstoff:

10,6 g/l Azadirachtin A (entspricht 40 g/l natürlicher Neem-Kern-Extrakt)



  • vielseitig gegen Schädlinge - Solabiol Bio-Schädlingsfrei Neem wirkt gegen eine Vielzahl von saugenden und beißenden Schädlingen wie den berüchtigten Buchsbaumzünsler und die Larven des Kartoffelkäfers. Aber auch Blattläuse können, wie viele weitere Schädlinge, effektiv behandelt werden
  • vielseitig anwendbar - Bio-Schädlingsfrei wirkt nicht nur gegen eine Vielzahl an Schädlingen, sondern kann auch an vielen Kulturen wie Zierpflanzen, frischen Kräutern, Kartoffeln und Gemüse angewendet werden
  • schnell und langanhaltend - das Neemöl Konzentrat sorgt bereits nach kurzer Zeit für einen Fraß- und Saugstopp durch Schädlinge und ermöglicht eine Langzeitwirkung über mehrere Wochen
  • ökologisch - der Neem Wirkstoff von Solabiol Bio-Schädlingsfrei wird bereits erfolgreich im biologischen Landbau eingesetzt und hält so auch Ihren Garten auf ökologische Weise schädlingsfrei
  • natürlich - Solabiol Neem enthält den natürlichen Wirkstoff aus den Samen des Neem Baums. Der Wirkstoff wirkt nur bei Fraß- oder Saugaktivität der Schädlinge und schont so Nützlinge und ist nicht bienengefährlich




Auch gegen Trauermücken-Larven (Gießanwendung) im Gewächshaus zugelassen. Dank naturidentischem Wirkstoff auch für den ökologischen Landbau zugelassen (gemäß EG-Öko-Basisverordnung (EG) Nr. 834/2007).

Mit der Anwendung bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen beginnen. Solabiol Neem Bio-Schädlingsfrei wird mit Wasser verdünnt und die Pflanzen einschließlich der Blattunterseiten gleichmäßig bis zur sichtbaren Benetzung eingesprüht (nicht tropfnass spritzen) bzw. bei Zierpflanzen (nur in der Jungpflanzenzucht) die Erde gut angegossen. Immer nur so viel Spritz- oder Gießlösung ansetzen, wie für eine Behandlung nötig ist. Spritz- oder Gießlösung am Tag der Herstellung verwenden, bevorzugt in den Abendstunden. Sollte es innerhalb von 12 Stunden nach der Anwendung regnen, ist erneut zu behandeln.


Dosierung:

Kartoffeln im Freiland:
Kartoffelkäfer Larvenstadium L1-L3:
Spritzen:
6 ml/1 l Wasser für ca. 25 m²

Kräuter:
saugende Insekten (ausgenommen Wanzen), beißende Insekten, blattminierende Insekten, Junglarven:
Spritzen: 6 ml/1 l Wasser für ca. 20 m²

Gurke, Zucchini, Auberginen, Tomaten:
saugende Insekten (ausgenommen Wanzen), beißende Insekten, blattminierende Insekten, Junglarven:
Spritzen:
Pflanzengröße bis 50 cm: 3 ml/1 l Wasser auf 15 m²
Pflanzengröße 50–125 cm: 3 ml/1 l Wasser auf 12 m²
Pflanzengröße über 125 cm: 3 ml/1 l Wasser auf 10 m

Spinat und verwandte Arten:
saugende Insekten, beißende Insekten, blattminierende Insekten, Junglarven:
Spritzen: 4 ml/1 l Wasser für ca. 15 m²

Zierpflanzen:
saugende Insekten, Beißende Insekten, Blattminierende Insekten, Weiße Fliegen Junglarven:
Spritzen: 3 ml/1 l Wasser für ca. 10 m²

Trauermücken (Junglarven):
Gießen: 15 ml/3 l Wasser pro 1 m²



Achtung:
Anwendung durch nicht-berufliche Anwender zulässig
Zugelassene Anwendungsgebiete: Ackerbau, Gemüsebau, Obstbau, Weinbau, Zierpflanzenbau.

Sicherheitshinweise:
Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. Für Kinder unzugänglich aufbewahren. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen/indirekte Einträge über Hof und Straßenabläufe verhindern.) Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt Gebrauchsanleitung einhalten. Dicht abschließende Schutzbrille, Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) sowie Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. Bei Nachfolgearbeiten in frisch behandelten Pflanzen sind Arbeitskleidung (mindestens langärmeliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe zu tragen. Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten. Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Da die Anwendung und Lagerung des Mittels außerhalb unseres Einflusses liegen, übernehmen wir hierfür keine Haftung.

Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformationen lesen.

Hier finden Sie Hinweise zur Lagerung, Handhabung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 12 Abs. 2 PflSchG). Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.



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