3 x Protect Garden Lizetan Plus Schädlingsfrei AF 800 ml


Nicht bienengefährlich

Auszug § 12 Pflanzenschutzgesetz Absatz 2:
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.



Die neue Wirkstoffgeneration der Extraklasse.
Das Blattlausmittel wirkt schnell, langanhaltend und zuverlässig gegen saugende Schädlinge wie Blattläuse, Weiße Fliege, Zikaden und Schildläuse an Zierpflanzen, Obst und Gemüse. Durch die spezielle Molekülform wirkt Lizetan Plus effektiv gegen Schädlinge und ist dabei sanft zu Nützlingen.


3 x 800 ml


Wirkstoff:

0,08 g/l Flupyradifuron


Die einzigartige Molekülform von Lizetan Plus wirkt effektiv und langanhaltend gegen viele saugende Schädlinge wie Blattläuse, Weiße Fliege, Zikaden und Schildläuse und ist gleichzeitig sanft und schonend zu Nützlingen.

Lizetan Plus stoppt Schädlinge bereits in der ersten Stunde und bietet Ihren Pflanzen bis zu acht Wochen lang Schutz.
Sehr gut pflanzenverträglich und eignet sich daher optimal zur Blattlaus- und Schädlingsbekämpfung an Zierpflanzen wie Rosen, Obst und Gemüse. Kurze Wartezeiten bei Obst und Gemüse erlauben zudem eine zeitnahe Ernte nach der Anwendung.

Lizetan Plus AF ist anwendungsfertig und kann mit der Pumpsprühflasche direkt und bequem auf die zu behandelnden Pflanzen aufgesprüht werden bis die befallenen Pflanzen vollständig benetzt sind.

Der innovative, exklusive Wirkstoff neuester Generation wirkt aufgrund seiner einzigartigen Struktur gezielt gegen Schädlinge und schont gleichzeitig Nützlinge.


Anwendung:

Anwendungsfertiges Pumpspray

Einzelpflanzenbehandlung:

In einem Abstand von 30 - 40 cm gleichmäßig auf alle Pflanzenteile bis zur sichtbaren Benetzung sprühen.

Wartezeiten:

Apfel, Weintraube: 14 Tage

Aubergine, Tomate, Gemüsepaprika, Zucchini und Gurke: 3 Tage




Achtung:
Anwendung durch nicht-berufliche Anwender zulässig
Zugelassene Anwendungsgebiete: Ackerbau, Gemüsebau, Obstbau, Weinbau, Zierpflanzenbau.

Sicherheitshinweise:
Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. Für Kinder unzugänglich aufbewahren. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen/indirekte Einträge über Hof und Straßenabläufe verhindern.) Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt Gebrauchsanleitung einhalten. Dicht abschließende Schutzbrille, Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) sowie Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. Bei Nachfolgearbeiten in frisch behandelten Pflanzen sind Arbeitskleidung (mindestens langärmeliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe zu tragen. Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten. Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Da die Anwendung und Lagerung des Mittels außerhalb unseres Einflusses liegen, übernehmen wir hierfür keine Haftung.

Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformationen lesen.

Hier finden Sie das Sicherheitsdatenblatt.
Hier finden Sie Hinweise zur Lagerung, Handhabung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.

Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 12 Abs. 2 PflSchG). Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.



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