aus Nachlass biete ich einen
Schach-Computer „Concord SciSys“ in englischer Sprache
Eine Vielzahl an Funktionen – mehrere Schwierigkeitsgrade und
perfekt geeignet für Schachliebhaber.
In gutem gebrauchten
Zustand, mit Netzstecker und ohne Gebrauchsanleitung (ist jedoch fast
selbsterklärend – siehe Bild mit den jeweiligen Tasten), ohne Figuren
Der
Artikel ist mit menschlichen Atomen kontaminiert, also in Berührung mit
Menschen gekommen: so was nennt man "gebrauchte Ware ".
Bieten Sie nicht, wenn Sie eine Allergie gegen Gebrauchtware haben.
Bieten Sie nicht, wenn Sie mit der Lupe nach einer Gebrauchsspur suchen!
Erwarten Sie bitte einfach keine Neuware. Erwarten Sie keinen Rabatt, weil Sie
die "gebrauchte Ware" mit einem feuchten Tuch gereinigt haben und
>2 Staubkörner mit unterschiedlichen forensischen Analysemethoden nachweisen
konnten.
Bieten Sie bitte
fairerweise nicht mit, wenn Sie jede Gebrauchsspur aufregt....
Bieten Sie nicht, falls
Sie nach Kauf überraschend in den Urlaub fahren, Sie einen Unfall haben werden
oder Sie aus anderem Grund noch am gleichen Tag für längere Zeit ins
Krankenhaus müssen, Ihr PC von einem Virus heimgesucht werden wird, Sie bei der
Überweisung einen Zahlendreher haben werden oder die von Ihnen korrekt
getätigte Überweisung merkwürdigerweise immer zurückgebucht werden wird. Wenn
Sie nicht wissen, dass Ihr Arbeitgeber genau diesen Monat Lohn oder Gehalt
nicht zahlen wird, Sie bereits am Tag des Kaufes fragen, wo die Ware bleibt und
deshalb nicht schlafen können und ununterbrochen nachfragen müssen. Wenn
ausgerechnet Ihr einziger Freund überweisen wird, der nicht weiß, wie man so
etwas macht. Wenn Sie viele Fragen zum Artikel erst nach Kaufende haben werden,
Sie die jederzeit einsehbare Kaufabwicklung mit Gesamtsumme und Bankverbindung
nicht nutzen und mich gleichzeitig überhaupt nicht erreichen werden können oder
ähnlich einleuchtende Gründe haben, warum Sie sich nicht an den Kaufvertrag und
die vereinbarte Zahlungsfrist halten werden.
Spaßbieter
bei eBay müssen Schadenersatz zahlen
www.internetrecht-rostock.de/spassbieter-ebay.htm :
Häufig
sieht man in eBay-Angeboten Formulierungen, dass es Spaßbieter mit dem
Rechtsanwalt zu tun bekommen und zudem Schadenersatz leisten müssen. Dass eine
entsprechende Klausel zulässig sein kann und teuer wird, hat nunmehr das Amtsgericht Bremen (Az.: 16 C 168/05) entschieden. Ein Privatanbieter hatte ein Kraftfahrzeug bei
eBay versteigert und im Angebot geschrieben, dass Spaßbieter eine Schadensumme
von 30% zahlen müssten. Das Schlussgebot in Höhe von 5.850,00 Euro wurde durch
den Beklagten abgegeben. Dieser wollte das Fahrzeug jedoch nicht abnehmen und
verwies darauf, dass tatsächlicher Bieter sein Bruder gewesen sei, er
eigentlich nichts habe ersteigern wollen.
Das
Amtsgericht hat den Schadenersatz für zulässig erachtet und die Klausel als
sogenannte Vertragsstrafe gemäß § 339 BGB gewertet. Dort heißt es:
§ 339
BGB Verwirkung der Vertragsstrafe
Verspricht
der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht
oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme, also
Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt.
Letztlich
erklärt sich der Bieter mit den Vertragsbedingungen einverstanden, die der
Verkäufer auf seiner Angebotsseite bei eBay beschreibt.
Wer
somit bei einer Vertragsstrafenklausel ein Gebot abgibt, muss gegebenenfalls
zahlen.
Wir
dürfen jedoch darauf hinweisen, dass es dieser spezielle Sonderfall gewesen
ist, der überhaupt dazu geführt hat, dass das Gericht der Klage stattgegeben
hat. Zum einen kann eine Vertragsstrafenklausel als Allgemeine
Geschäftsbedingung unwirksam sein gemäß § 309 Nr. 6 BGB. Es heißt dort:
§ 309
BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch
soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam......
6.
(Vertragsstrafe)
Eine
Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder
verspäteten Abmahne der Leistung, des Zahlungsverzuges oder für den Fall, dass
der andere sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen
wird.
Eine
Allgemeine Geschäftsbedingung liegt jedoch erst dann vor, wenn eine derartige
Klausel regelmäßig verwendet wird. Dies dürfte immer dann der Fall sein, wenn
die Klausel mehr als einmal verwandt wird. Wer somit eine entsprechende
Schadenersatzandrohung an Spaßbieter in jede Auktion reinschreibt, hat
schlechte Karten.
Weitere
Voraussetzung ist, dass die Vertragsstrafe nicht unangemessen hoch ist. In
diesem Fall, der vom Einzelfall abhängt, wird die Vertragsstrafenklauseln nicht
angepasst, sondern ist schlichtweg unwirksam. Jedenfalls hat das Amtsgericht
30% des Verkaufswertes als angemessen erachtet. Dies dürfte somit eine
Leitlinie sein, an die man sich halten sollte.
Selbstverständlich
ist im Weiteren, dass eine Vertragsstrafe für Spaßbieter bei gewerblichen
Angeboten nicht möglich ist, wenn der Bieter Verbraucher ist. Bei gewerblichen
Angeboten hat der Käufer, wenn er Verbraucher ist, ein Widerrufs- oder
Rückgaberecht, das er ohne Begründung und nur mit den im Gesetz
vorgeschriebenen Rechtsfolgen ausüben kann.
Hier
Schadenersatz geltend zu machen, wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft
oder die Ware erst gar nicht haben will, ist ebenfalls unzulässig.
Für
private Verkäufer kann es sich daher durchaus anbieten, im Einzelfall eine
entsprechende Klausel in eBay-Angebote mit aufzunehmen. Dies gilt insbesondere
dann, wenn sehr teure Produkte, wie bspw. Pkw, angeboten werden.
K59