WEEE-Nummer des Herstellers: 41647990
Informationspflichten nach §18 Absatz 3 ElektroG
§ 10 Absatz 1
Elektro-Altgeräte dürfen nicht im Hausmüll sondern nur bei entsprechenden Erfassungsstellen entsorgt werden.
§ 10 Absatz 1 Satz 2
Altbatterien
und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sowie
Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können,
sind vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät
zerstörungsfrei zu trennen.
§ 17 Absatz 1 und 2 - Rücknahme von Altgeräten
(Absatz
1) Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und
Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von
Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800
Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und
Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, sind
verpflichtet,
1. bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des
Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt,
am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen und
2. auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im
Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf
nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf drei Altgeräte pro
Geräteart beschränkt.
Ort
der Abgabe im Sinne von Satz 1 Nummer 1 ist auch der private Haushalt,
sofern dort durch Auslieferung die Abgabe erfolgt; in diesem Fall ist
die Abholung des Altgerätes für den Endnutzer unentgeltlich
auszugestalten. Der Vertreiber hat im Fall des Satzes 2 beim Abschluss
des Kaufvertrages für das neue Elektro- oder Elektronikgerät den
Endnutzer
1. zu informieren über die Möglichkeit
a) zur unentgeltlichen Rückgabe nach Satz 1 Nummer 1 und
b) der unentgeltlichen Abholung des Altgerätes nach Satz 2 und
2. nach seiner Absicht zu befragen, bei der Auslieferung des neuen Geräts ein Altgerät zurückzugeben.
(Absatz
2) Absatz 1 gilt auch bei einem Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass
die unentgeltliche Abholung auf Elektro- und Elektronikgeräte der
Kategorien 1, 2 und 4 beschränkt ist. Als Verkaufsfläche im Sinne von
Absatz 1 Satz 1 erste Alternative gelten in diesem Fall alle Lager- und
Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte, als
Gesamtverkaufsfläche im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative
gelten in diesem Fall alle Lager- und Versandflächen. Die Rücknahme im
Fall eines Vertriebs unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ist
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für Elektro- und Elektronikgeräte
der Kategorien 3, 5 und 6 und Nummer 2 durch geeignete
Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer
zu gewährleisten.
Meine geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe von Altgeräten
Ich bin aufgrund meiner Lager- und Versandflächen weder verpflichtet noch bereit, Altgeräte entgegenzunehmen.
Eigenverantwortung der Endnutzer
Löschen Sie eventuelle personenbezogene Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten.
Die Bedeutung des Symbols der "durchgestrichenen Mülltonne"
Dieses
Symbol bedeutet, dass Elektroschrott und Elektro-Altgeräte nicht im
Hausmüll sondern bei entsprechenden Erfassungstellen zu entsorgen sind.
Informationspflichten nach §18 Absatz 1 BatterieG
1.
Batterien können nach dem Gebrauch in einer kommunalen Sammelstelle, im
stationären Handel oder bei mir als Vertreiber unentgeltlich per Post
(ausreichend frankiert) oder vor Ort an der im Impressum genannten
Adresse zurückgegeben werden. Meine Rücknahmepflicht als Vertreiber
beschränkt sich dabei auf Altbatterien, die ich als Neubatterien in
meinem Sortiment führe oder geführt habe, sowie auf die Menge, derer
sich Endnutzer üblicherweise entledigen.
2. Endnutzer sind zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet.
3.
Das Symbols der "durchgestrichenen Mülltonne" bedeutet, dass Batterien,
Elektroschrott und Elektro-Altgeräte nicht im Hausmüll sondern bei
entsprechenden Erfassungstellen zu entsorgen sind. Batterien, die mehr
als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium
oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten sind mit den chemischen
Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) gekennzeichnet, bei denen der
Grenzwert überschritten wird.