Die Papiere wurden entwertet. Es bestehen keine börsenrelevanten Ansprüche gegen das Unternehmen.

Die Aktien haben nicht nur Sammlerwert, sondern eignen sich auch hervorragend in entsprechendem Rahmen als Wanddekoration oder Geschenk für verschiedene Anlässe.

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Sonderregelung nach § 25a UStG (§ 14a Abs. 6 UStG)

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Mehrwertsteuer wird nicht gesondert ausgewiesen