Sie Bieten auf die 1. Japan Dragon 1871 Briefmarke .Michel Nummer 1 .Geschnittene Briefmarke 48 MON (auf Japanpapier gedruckt ,die Briefmarken hatten weder Perforationen noch Kleber) ,daher ist sie Postfrisch mit Falz. Rückseite mit Prüfzeichen in Blau.

Katalognummern:
Michel Nummer JP 1
Sn.nr.:JP 1
Yt.nr.:JP 1
Sak.nr.:JP 1
Verschicke diese Briefmarke Lose auf einer extra Steckkarte, Die Japan Dragon von 1871 Mi.Nr.1 Ungezähnt / Geschnittene Briefmarke 48 MON von 1871 mit Falz. Rückseite mit Signum vom Prüfer in Blau . Darstellungen Heraldische Drachen. Der Nennwert dieser Serie von 1871 wird im japanischen Mon ausgedrückt. Dies ist die Währung, die in der Muromachi -Zeit von 1336 bis 1870 verwendet wurde. Ab 1872 wurde diese Währung durch den Yen (eins) ersetzt. Themenbereiche: Drachen | Wappentiere. Ausgabedatum: 20.4.1871.Farben: Braun und ungezähnt.
 Druck: Stichtiefdruck. Postwert: 48 Japanischer Mon.
 Es wird angenommen, dass das Design der Briefmarken dem „Drachen“ entnommen wurde, der auf dem damals verwendeten Geldschein der Taisei-Regierung erschien ist. 
Die bedruckte Fläche ist ein Quadrat mit einer Seitenlänge von 19,5 Millimetern. Sie sind die kleinen Japanischen Briefmarken.
Sie waren auf Japanpapier gedruckt und hatten weder Perforationen noch Kleber.
Es standen vier mit jeweils unterschiedlichem Nennwert zur Verfügung.

Seht bitte meine Bilder, alle Bilder sind ein Bestandteil meiner Beschreibung und für den Zustand für diesen Artikel. 

Jeder sieht den Zustand anders an, ich habe es nach bestem wissen und gewissen beschrieben, bitte nachher keine Vorwürfe, wenn sie es anders sehen, oder anderes erkennen, als ich gesehen habe, deshalb alle Angaben ohne Garantie oder Gewähr. Versand nur per Einschreiben.    
                                                            
          Eine Besichtigung ist möglich ,Bitte mit Terminvereinbarung, einfach vorher bescheid sagen ,wann sie kommen möchten.                                                                                                                                                                   Privatverkauf, keine Rücknahme oder Garantie. Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen zustehende Sachmängelhaftung (auch Garantie oder Gewährleistung genannt) völlig zu verzichten. Der Bieter akzeptiert außerdem mit seinem Gebot, dass es sich bei dem Angebot um eine Versteigerung im Sinne des § 3 Abs. 5 des Fernabsatzgesetzes handelt. Dies bedeutet für den Höchstbietenden auch, das gemäß dieses Fernabsatzgesetzes kein Widerruf besteht.

Der Name des Rechtsinhabers ist geschützt und wird hier nur verwendet, weil dieser ein Bestandteil des Produktes ist und die Qualität kennzeichnet.