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Rechnungsänderung

Sie haben von uns Waren oder Dienstleistungen erworben?


Generell stellen wir ihre Rechnung gemäß § 14 und § 14a UStG, auf die von Ebay übermittelten Daten aus. Diese Daten haben sie als Kunde bei Anmeldung zum Ebay Konto hinterlegt (und ggf. später geändert).  Die mit übermittelte Lieferadresse wird nicht als Rechnungsadresse verwandt, sondern ist nur für den Versand relevant.

Nach ihrem Kauf wird die Rechnung automatisch durch unser System generiert und verbucht.

Ein andere Rechnungsadresse berücksichtigen wir nur, wenn sie uns diese in der Kaufabwicklung bzw. vor Rechnungslegung mitgeteilten haben.

Sie erhalten dann zusammen mit der Ware die Originalrechnung zugesandt. 

 

Ein einfaches Umschreiben dieser Rechnung, (mit der gleichen Rechnungsnummer) auf einen anderen Rechnungsempfänger ist dann nicht mehr möglich.


Wünschen sie als Kunde eine Änderung der Rechnungsadresse, wird die auf sie ausgestellte Rechnung storniert und eine neue Rechnung mit neuer Rechnungsnummer erstellt.

Hierfür berechnen wir dann diese Dienstleistung.


Über diese Dienstleistung erhalten sie dann eine gesonderte Rechnung. Teilen sie uns hierfür dann bitte auch die korrekte Rechnungsadresse mit.

 

Die Stornorechnung, neue Rechnung und Rechnung über unsere Dienstleistung erhalten sie ausschließlich als Email zugesandt.Teilen sie uns dazu bitte ihre E-Mail Adresse mit.(diese wird uns von Ebay nicht mehr übermittelt)

Sollten sie diese Rechnungen in Papierform wünschen, buchen sie diese bitte zusätzlich den Versand als Brief.

 

 

Teilen sie uns bitte für diese Änderung folgende Daten mit:

 

·         Ursprünglicher Rechnungsempfänger

·         Ursprüngliche Rechnungsnummer und Rechnungsdatum

·         USt-ID Nummer des ursprünglichen Rechnungsempfängers

 

·         Neuer Rechnungsempfänger mit dessen USt-ID Nr.

 

 

Warum dieser Aufwand:

Das einfache Umschreiben bereits erstellter Rechnung auf Dritte sowie eine unrichtige Darstellung der Leistung seitens des Rechnungsausstellers können bei der Steuerprüfung einen Anfangsverdacht für eine strafbare Beihilfe der Steuerhinterziehung des Rechnungsempfängers entstehen lassen. Wird dieser Verdacht bestätigt, macht sich der Aussteller der falschen Rechnung strafbar. Laut § 71 AO haftet der Rechnungsaussteller für die vom Rechnungsempfänger verkürzte Umsatzsteuer und Einkommensteuer. Des weiteren hat der Rechnungsaussteller nach § 370 AO mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe zu rechnen, wenn er gegenüber der Finanzbehörde oder anderen amtlichen Behörden falsche Angaben und somit für sich oder für andere Steuervorteile gelten gemacht hat.


Anmerkung von uns:

Sie können die ihnen vorliegende Rechnung, jedoch auch als Privateinlage bei ihrer Buchhaltung einreichen.

zB. (Aufwandskonto (GUV) an Kto. 2180 Privateinlage,  alternativ auch das EÜR-Verrechnungskonto 1486 verwenden)  

Zu weiteren Möglichkeiten befragen sie bitte ihren Steuerberater