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Rücktrittsrecht bei Warenkauf im Internet B2C - im Detail Das Merkblatt bringt Formulierungsvorschläge und Tipps bezüglich Rücktrittsrechte und Informationspflichten bei Warenkäufen im Internet B2C Hinweis: Alle Ausführungen beziehen sich auf österreichisches Recht. Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Rücktrittsrecht für Konsumenten bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für Verträge zwischen Unternehmern und Konsumenten (B2C) und gibt dem Konsumenten bestimmte Rechte, die, sofern in den einzelnen Bestimmungen der Richtlinie nicht anderes vorgesehen ist, vollharmonisiert sind. Das heißt, die einzelnen Mitgliedsstaaten können grundsätzlich weder strengere noch weniger strenge Regelungen vorsehen. In Österreich wurde die Verbraucherrechte-Richtlinie vor allem in Form des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) umgesetzt. Einige Bestimmungen wurden direkt in das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) eingefügt. Für B2B-Geschäfte gilt die Richtlinie nicht. Es gibt daher kein derartiges gesetzliches Rücktrittsrecht im B2B-Bereich. Rücktritt oder Widerruf? Beide Begriffe meinen das Gleiche. Während die Verbraucherrechte-Richtlinie den international üblichen Begriff „Widerruf“ verwendet, spricht das österreichische FAGG vom „Rücktritt“. Merkbar wird das bei der Muster-Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular, die beide in einem Anhang zum FAGG veröffentlicht wurden. Während das FAGG selbst vom „Rücktritt“ spricht, verwenden die Muster den Begriff „Widerruf“. Der Grund dafür besteht darin, dass die Muster auch in Deutschland verwendet werden können sollen. Wie lange kann der Verbraucher zurücktreten (§ 11 Abs 1 FAGG)? Die Rücktrittsfrist für Fernabsatzverträge (nicht nur Online-Shops) beträgt 14 Kalendertage. Innerhalb dieser Frist kann daher der Verbraucher ohne Angabe von Gründen und weitgehend ohne Kosten von derartigen Verträgen zurücktreten. Achtung: Die 14-tägige Rücktrittsfrist gilt vollharmonisiert EU-weit! Es kann also gesetzlich weder eine längere noch eine kürzere Rücktrittsfrist vorgesehen werden. Vertraglich kann diese Frist natürlich schon verlängert, keinesfalls aber verkürzt werden. Wann beginnt die Rücktrittsfrist zu laufen (§ 11 Abs 2 FAGG)? Bei Kaufverträgen mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den physischen Besitz über die Waren erlangt hat oder wenn der Verbraucher bzw dieser Dritte mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die getrennt geliefert werden, mit dem Tag des Erhalts der letzten Ware, bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken, mit dem Tag, an dem der Verbraucher bzw dieser Dritte in den Besitz der letzten Teilsendung oder des letzten Stücks gelangt, bei Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg (z.B. Zeitschriftenabo), mit dem Tag, an dem der Verbraucher bzw dieser Dritte in den Besitz der ersten Ware gelangt. Bei Verträgen über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom (jeweils in unbegrenztem Volumen oder unbegrenzter Menge) oder von Fernwärme mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Der Tag des Fristbeginns (Erhalt der Ware) ist dabei nicht mitzuzählen. Achtung: Die Regelungen gelten auch dann, wenn der Vertrag sowohl eine Warenlieferung als auch Dienstleistungen zum Gegenstand hat. Die Frist beginnt daher auch in diesem Fall mit der Empfangnahme der Ware durch den Verbraucher. Achtung: Der Verbraucher kann den Rücktritt bereits vorher, nämlich schon ab seiner eigenen Vertragserklärung (Bestellung) aussprechen, und muss nicht darauf warten, dass der Unternehmer diese Bestellung annimmt; erst mit der Annahme dieser Bestellung ist der Vertrag abgeschlossen. Kann sich die Frist verlängern (§ 12 FAGG)? Die Rücktrittsfrist verlängert sich automatisch um 12 Monate, wenn der Unternehmer seinen Informationspflichten zum Rücktrittsrecht nach § 4 Abs 1 Z 8 FAGG (Belehrung über das Bestehen, die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Rücktrittsrecht, dies unter Zurverfügungstellung des gesetzlichen Muster-Widerrufsformulars) nicht nachkommt. Die verlängerte Rücktrittsfrist beträgt also 12 Monate und 14 Tage. Wenn die Belehrung binnen der 12 Monate nachgeholt wird, endet die Frist 14 Tage nach Erhalt dieser Information. Worüber muss bezüglich des Rücktrittsrechts belehrt werden? Der Unternehmer muss den Verbraucher bei Bestehen des Rücktrittsrechts dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars informieren über den Umstand, dass ein Rücktrittsrecht besteht die Bedingungen des Rücktrittsrechts die Fristen des Rücktrittsrechts und wie bei der Geltendmachung des Rücktrittsrechts vorzugehen ist. Will der Unternehmer im Rücktrittsfall die Kosten der Warenübersendung dem Verbraucher anlasten, so hat er auch über diese Kostentragungspflicht zu informieren. Handelt es sich um Waren, die wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden, ist auch die konkrete Höhe der Rücksendekosten anzugeben. Wenn gar kein Rücktrittsrecht besteht (siehe unten, „Kein Rücktrittsrecht besteht auch bei“), ist sogar darüber zu informieren. Wann und wie muss über das Rücktrittsrecht belehrt werden (§§ 4 und 7 FAGG)? Die Belehrung (ebenso die Zurverfügungstellung aller anderen Informationen nach § 4 Abs 1 FAGG) hat jedenfalls schon vor dem Vertragsabschluss bzw der Vertragserklärung (Bestellung) des Verbrauchers zu erfolgen. Dies in klarer und verständlicher Form in einer dem konkret gewählten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise. In dieser Phase genügt die bloße Bereitstellung der Informationen (z.B. auf der Website). Die Informationen können aber bereits zu diesem Zeitpunkt (lesbar!) auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden. Diese Informationspflichten des Unternehmers sind auch dann erfüllt, wenn der Unternehmer die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung richtig ausgefüllt dem Verbraucher übermittelt hat. Dem Verbraucher ist auch ein Muster-Widerruf zur Verfügung zu stellen. Die Muster-Widerrufsbelehrung sowie der Muster-Widerruf wurden im Bundesgesetzblatt als Anhang zum FAGG veröffentlicht (siehe Anhänge 1 und 2 in diesem Dokument). In weiterer Folge muss der Unternehmer dem Verbraucher - und zwar innerhalb angemessener Frist nach dem Vertragsabschluss, spätestens zeitgleich mit der Warenlieferung –eine Bestätigung des geschlossenen Vertrages inklusive Rücktrittsbelehrung und zahlreichen weiteren Informationen (vgl § 4 Abs 1 FAGG) auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Dies kann unterbleiben, wenn diese Informationen, wie eben beschrieben, schon vorher dem Verbraucher auf dauerhaftem Datenträger bereitgestellt wurden. Achtung: Die Website selbst gilt nicht als dauerhafter Datenträger, da die Website ja jederzeit geändert werden kann. Ein Bestätigungs-E-Mail erfüllt die Anforderungen jedoch. Nähere Informationen zu den Informationspflichten des § 4 FAGG: „Spezielle Informationspflichten im Fernabsatz B2C im Detail“. Gibt es Ausnahmen vom Rücktrittsrecht beim Warenkauf? Generell ausgenommen sind B2B-Geschäfte, also Geschäfte zwischen Unternehmern. Kein Rücktrittsrecht besteht auch bei (§ 18 FAGG) Waren, deren Preis von Finanzmarktschwankungen abhängt, die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können; Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind; schnell verderblichen Waren oder solchen, deren Verfallsdatum schnell überschritten wird; alkoholischen Getränken, die erst nach 30 Tagen geliefert werden können und wenn deren Preis von Marktschwankungen abhängt; Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte (ausgenommen Abonnements); öffentlichen Versteigerungen (E-Bay ist keine öffentliche Versteigerung; hier gibt es als ein Rücktrittsrecht) Achtung: Auch über das Nichtbestehen des Rücktrittsrechts ist der Verbraucher wie oben erwähnt schon vor Vertragsabschluss bzw seiner Vertragserklärung in einer dem Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise zu informieren. Das Rücktrittsrecht besteht grundsätzlich, entfällt jedoch bei § 18 Abs 1 Z 5, Z 6, Z 8 FAGG) versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn deren Versiegelung entfernt wurde; Waren, die nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden (zB Heizöllieferung in einen bereits teilweise befüllten Tank); Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die in einer versiegelten Packung geliefert werden, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde; Achtung: In diesen Fällen ist darüber zu belehren, dass zunächst ein Rücktrittsrecht besteht und das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Erst wenn die Waren entsiegelt oder vermischt wurden, entfällt das Rücktrittsrecht. Darüber ist ebenfalls zu belehren. Formulierungsvorschlag (Beispiel): „Für Ton- oder Videoaufzeichnungen wie CDs, DVDs etc sowie für Computersoftware die in einer versiegelten Packung geliefert werden entfällt das Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht), wenn die Waren nach der Lieferung entsiegelt worden sind.“ Wie muss der Rücktritt erklärt werden (§ 13 FAGG)? Der Rücktritt kann vom Verbraucher unter Verwendung des gesetzlichen Muster-Widerrufsformulars (siehe Anhang 2) oder mit entsprechender eindeutiger Erklärung in beliebiger anderer Form (z.B. SMS, telefonisch) erklärt werden. Die Erklärung muss also nicht schriftlich erfolgen. Jedenfalls muss die Rücktrittsabsicht aus der Erklärung des Verbrauchers eindeutig hervorgehen. Die bloße unkommentierte Rücksendung der Ware reicht jedenfalls nicht. Für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts genügt die Absendung innerhalb der Rücktrittsfrist. Der Beweis, dass rechtzeitig zurückgetreten wurde, obliegt aber dem Verbraucher. Der Unternehmer kann dem Verbraucher auch die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular oder eine andere entsprechende eindeutige Erklärung auf seiner Website elektronisch auszufüllen (siehe die diesbezügliche Option in Anhang 1). In diesem Fall muss der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich den Eingang eines solcher Art erklärten Widerrufs auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. Welche Pflichten treffen den Unternehmer im Rücktrittsfall (§ 14 FAGG)? Tritt der Verbraucher zurück, hat der Unternehmer dem Verbraucher alle von diesem geleisteten Zahlungen einschließlich allfälliger Lieferkosten unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Erhalt der Rücktrittserklärung zu erstatten. Hat sich aber der Verbraucher für eine andere (teurere) Lieferart als vom Unternehmer standardmäßig angeboten entschieden, sind diese Mehrkosten nicht zu erstatten. Es ist gleiches zurückzuerstatten, hat also der Verbraucher mit Geld bezahlt, muss er Geld zurückbekommen. Die Kosten der Rücksendung der Ware hat der Verbraucher zu tragen, wenn ihn der Unternehmer vor Vertragsabschluss bzw vor der Vertragserklärung des Verbrauchers darüber informiert hat (siehe oben, Informationsplichten). Achtung: Handelt es sich um einen Kaufvertrag über Waren, die üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden, muss wie oben erwähnt bereits ursprünglich über die konkrete Höhe der Rücksendekosten informiert werden. Generell kann aber der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er entweder die Ware erhalten hat oder ihm der Verbraucher beweist, dass die Ware zurückgesendet wurde. Welche Pflichten treffen den Verbraucher im Rücktrittsfall (§ 15 FAGG)? Umgekehrt hat der Verbraucher die Ware unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung an den Unternehmer zurück zu stellen. Es genügt, wenn die Ware innerhalb der maßgeblichen Frist abgesendet wird. Die Rücksendekosten trägt der Verbraucher, außer er wurde darüber nicht entsprechen informiert. Darf für den Gebrauch der Ware eine Wertminderung abgezogen werden (§ 15 Abs 4 FAGG)? Der Verbraucher hat nur dann eine Entschädigung für Wertminderung zu zahlen, wenn dies auf einen zur Prüfung der Ware auf ihre Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktion nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist. Bloße Entnahme aus der Verpackungen, erste Inbetriebnahme zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit udgl bewirken also keine Ersatzpflicht des Verbrauchers. Nur darüber hinausgehende Wertminderung ist zu ersetzen. Achtung: Bei fehlender rechtzeitiger Belehrung über das Rücktrittsrecht bezahlt der Verbraucher jedenfalls nichts für den Wertverlust.

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