ELASTOSIL E 41 unterliegt auf Grund seiner gefahrgutrechtlichen Einstufung der Chemikalienverbotsverordnung.

Gemäß §3 Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) dürfen besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen [nach der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet mit den Gefahrensymbolen T (giftig), T + (sehr giftig), O (brandfärdernd), F+ (hochentzündlich) oder Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68] nur abgeben werden, wenn der Abnehmer

  • als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach den o. g. Gefahrensymbolen gekennzeichnet sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben lässt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder
  • als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwendet.