JURA Impressa C60 Kaffeevollautomat Piano Schwarz

Die Kaffeemaschine ist technisch voll funktionsfähig und läuft einwandfrei.

Auf dem Gerät sind zum Teil deutliche Gebrauchsspuren/Kratzer vorhanden.

Bitte beachten Sie, dass auf Grund der Lichtverhältnisse in der Fotobox, die vorhanden Kratzer evtl. schlechter erkennbar sind, als eigentlich vorhanden.

 

Gebraucht
Dieser Artikel wurde zuvor verwendet und weist sichtbare Gebrauchsspuren auf. Das Gerät funktioniert einwandfrei. Bitte beachten Sie Fotos und die detaillierte Beschreibung für weitere Informationen zu den Gebrauchsspuren.

Dieser Artikel wird nach §25a UStG differenzbesteuert. Die Mehrwertsteuer ist daher nicht ausweisbar.

SKU: C-7610917150229

JURA Impressa C60

Farbe schwarz
Pumpendruck 15bar
Fassungsvermögen Wassertank 1.9l, mit integriertem Wasserfilter Claris Blue
Fassungsvermögen Bohnenbehälter 200g
Fassungsvermögen Kaffeesatzbehälter 16 Portionen
Display ja
Mahlwerk einstellbares Kegelmahlwerk
Milchsystem nein
Kaffeemenge 4-stufig einstellbar
Wassermenge einstellbar
Kaffeetemperatur 2-stufig einstellbar
Ausstattung für Kaffeebohnen und Kaffeepulver geeignet, 4 programmierbare Speicherplätze, variables Brühsystem 5-16g, Heißwasserfunktion, Dampfdüse (Cappuccinatore), höhenverstellbarer Kaffeeauslauf 65-111mm, Abschaltautomatik (Energiesparmodus), programmierbare Ausschaltzeit
Reinigung automatisches Reinigungs- und Entkalkungsprogramm, Spülfunktion, einstellbare Wasserhärte
Festwasseranschluss nein
Leistung 1450W
Lieferumfang:JURA Impressa C60

Alles was auf den Bildern zusehen ist, kein weiters Zubehör

Wichtige Information

In der europäischen Union sowie dem europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz existiert ein einheitliches Urheberrecht, welches die rechtliche Grundlage für den legalen Verkauf von gebrauchter Software schafft.
Die Rechtmäßigkeit des Handelns mit Gebrauchtsoftware ist an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen gebunden.

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung Used Soft II vom 17.03.2013 (Az: I ZR 129/08) ausdrücklich die Voraussetzungen festgelegt, die zu erfüllen sind, wenn der Erwerber einer „erschöpften“ Kopie unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Nutzungsrecht nach UrhG § 69d Abs. 1 erlangen möchte. Diese Voraussetzungen sind: Die Software muss mit Zustimmung des Rechteinhabers in der EU oder einem anderen Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraum im Verlauf der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sein (auf einem physischen Datenträger oder per Download) . Um dem Rechteinhaber zu ermöglichen eine Vergütung zu erzielen, die dem wirtschaftlichen Wert der Kopie der Software entspricht, muss als Gegenleistung die Lizenz für die Software eine Zahlung eines Entgeltes erteilt worden sein. (Es ist ausreichend, dass der Rechteinhaber die Möglichkeit hatte eine solche Lizenzgebühr zu erzielen). Der Rechteinhaber hat dem Ersterwerber das Recht eingeräumt, die Software unbefristet (Zeitlich unbegrenzt) zu nutzen; eine zeitliche Befristung oder eine Vermietung des Nutzungsrechts ist nicht ausreichend. Verbesserungen und Aktualisierungen (Updates), wie die vom Nacherwerber heruntergeladene oder installierte Software gegenüber der vom Ersterwerber heruntergeladene oder installierte Software aufweist, müssen von einem zwischen dem Urheber/Rechteinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sein. Der ursprüngliche Lizenznehmer muss seine Kopien unbrauchbar gemacht haben, etwa durch dauerhaftes löschen. Nur wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind darf der Nacherwerber die Software nutzen, jedoch nur im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung, die sich aus den ursprünglichen Lizenzvertrag ergibt. Die oben genannten Voraussetzungen sind in Form einer Dokumentation zu erbringen. Die von uns hier angebotene Software erfüllt sämtliche Voraussetzungen dieser Rechtsprechung. Die vertragsgegenständliche Software wurde zeitlich unbefristet erworben und komplett bezahlt.

Es sind keine Nebenabreden getroffen worden, die die bestimmungsgemäße Nutzung dieser Software beeinflusst.
Es bestehen keine Rechte Dritter an der Software, außerdem wurden die betreffenden Lizenzen nicht auf eine andere Person oder Einrichtung übertragen. Die vertragsgegenständliche Software wurde unbrauchbar gemacht und es sind keine Kopien dieser Software mehr existent.

Die Software ist mit Zustimmung des Softwarehändlers ins Gebiet der europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraums im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht oder ist Vertragskonform an ein verbundenes Unternehmen des Ersterwerbers im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum übertragen worden. Der ursprüngliche Lizenzvertrag zwischen dem Rechteinhaber und dem Ersterwerber enthält die Möglichkeit, Updates zu erhalten und/oder herunterzuladen.

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