Professioneller Klarspüler für gewerbliche Spülmaschinen
Ausführung:
- schaumarm und sauer eingestellt
- für den gewerblichen Gebrauch
- anwendbar in gewerblichen Gläserspülmaschinen
- geeignet für manuelle oder automatische Dosierung
- neutralisiert verbleibende Alkalien
- verhindert Kalkablagerungen
- sorgt für streifenfreien Ablauf auf Prozellan, Steingut, Besteck, Metall und Aluminium
Artikelmerkmale:
- Behälter: Kanister
- Inhalt: 10,0 Liter
- PH-Wert: 2
Anwendung:
- Abhängig von der Wasserhärte werden 0,1 - 0,4 ml je Liter Klarspülflotte benötigt
- enthält 5 - 15 % nichtionische Tenside
Hinweis:
- Bei tropfnassem Geschirr muss die Dosierung erhöht werden
- Treten schillernde Streifen auf dem Geschirr auf, muss die Dosierung reduziert werden
- Nicht in Kontakt mit den Augen bringen - kann schwere Augenreizungen verursachen
Für den gewerblichen Einsatz bietet der Gastlando Klarspüler das optimale Ergebnis.
Er ist für den Einsatz in allen gängigen gewerblichen Geschirrspülmaschinen bestens geeignet.
Der Klarspüler wird dem Spülmaschinentank mit einem Dosiergerät zugeführt.
Gefahrenhinweise / Sicherheitshinweise
Gefahrenhinweise / Sicherheitshinweise
Bei diesem Artikel handelt es sich um ein kennzeichnungspflichtiges Produkt nach EG-GHS-Verordnung. Das Produkt ist als Gefahrgut eingestuft. Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge auf Sicherheitsdatenblatt und Originalgebinde beachten.
Kennzeichnungselemente
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Gefahrenkategorien:
Schwere Augenschädigung/Augenreizung: Augenreiz. 2
Gefahrenhinweise:
Verursacht schwere Augenreizung.
Signalwort: Achtung
Piktogramme: GHS07
Gefahrenhinweise:
- H319 Verursacht schwere Augenreizung
Sicherheitshinweise:
- P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen.
Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
- P337+P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
Sonstige Gefahren:
Die Stoffe im Gemisch erfüllen nicht die PBT/vPvB Kriterien gemäß REACH, Anhang XIII.
Die Stoffe im Gemisch erfüllen nicht die PBT/vPvB Kriterien gemäß REACH, Anhang XIII.