* ADAC - Statement*
Seit 01.01.1976 gilt in Deutschland eine allgemeine Helmtragepflicht
für Kraftradfahrer; ausgenommen sind die Fahrer eines sog.
Leicht-Mofas. Auf Grund verschiedener Änderungen des § 21 a
Abs. 2 StVO ist nicht hinreichend klar, welche gesetzlichen
Anforderungen verlangt werden.
Die aktuelle Fassung dieser Vorschrift trat mit der 40. Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am
01.01.2006 in Kraft:
„Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige
Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen
mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten
Schutzhelm tragen.“
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 20 a StVO ist das Fahren ohne Schutzhelm
eine Ordnungswidrigkeit und wird nach dem Bußgeldkatalog Nr.
101 mit dem Tatbestand „keinen geeigneten Schutzhelm
während der Fahrt getragen“ mit 15,- €
Verwarnungsgeld geahndet.
Die früher gültige Fassung der StVO verwendete noch den
Begriff „amtlich genehmigter Schutzhelm“. Amtlich
genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22
(BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut,
geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr. 22
vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind. Durch die
2. Ausnahmeverordnung zur StVO wurde die unbefristete Verwendung von
Kraftrad-Schutzhelmen, die nicht in amtlich genehmigter Bauart
ausgeführt sind, gestattet.
Durch die Neufassung des § 21 a Abs. 2 StVO wird der Tatsache
Rechnung getragen, dass Schutzhelme auch dann zugelassen sind, wenn
sie nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind.
Begründet wurde dies durch den Verordnungsgeber seinerzeit
damit, dass eine wirksame Kontrolle, ob der jeweils getragene Helm
der geforderten ECE-Regelung entspricht, nicht immer
gewährleistet ist, da der vorgeschriebene ECE-Aufnäher sich
in der Praxis als nicht ausreichendes Identifikationsmerkmal erweist
(VkBl. 1990 S. 230).
Bislang wurde in der Verwaltungsvorschrift zu § 21 a Abs. 2 StVO
erläutert, was „geeignet“ im Sinne der Vorschrift
ist. Diese Verwaltungsvorschrift wurde zwar ersatzlos gestrichen,
dennoch gilt die Kernaussage weiterhin: Geeignet sind alle
Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung. Dieses ist z.B.
bei Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Radfahr- oder Stahlhelmen der
Bundeswehr nicht der Fall.
Wer sich einen Helm anschaffen möchte, der über kein der
ECE-Regelung entsprechendes Prüfzeichen verfügt, sollte
jedoch einerseits beachten, dass bei einem Verkehrsunfall mit
Kopfverletzungen durch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung
ein Mitverschulden eingewendet werden könnte. Unabhängig
davon, ob dieser Einwand auch im Prozess Erfolg hat, wird die
Durchsetzung der Ansprüche erheblich erschwert.
Auszug zum Thema von Stefan Bergmann
Verkehrsrecht
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