1654 - 1705 - 1736
erstmals erschienen
Reprint – Faksimile – unveränderter Neudruck
Neuauflage aus dem Jahr 1992
neu im Archiv - Verlag in Braunschweig VIII.
Als „Mandate" - vom lateinischen Mandatum = Auftrag, Vollmacht, bezeichnete man im baierischen Amtsdeutsch ab dem 15. Jahrhundert alle obrigkeitlichen Erlasse zur Ausübung von Kompetenzen, deren Substanz beim jeweiligen Hoheitsträger - Landesherr, Rat der Stadt usw., verblieb, also nicht etwa delegiert wurde. Die frühesten derartigen, zuerst ausschließlich mittels Einblattdrukken veröffentlichten herzoglich-baierischen Mandate entstanden kurz nach Gutenbergs Erfindung des Buchdrucks auf der Basis einzelner beweglicher Lettern in den frühen sechziger Jahren des 15. Jahrhunderts. Sie befaßten sich mit Problemen der verschiedensten Lebensbereiche im Land bzw. in den Städten. Die letzten durch Anschläge verkündeten Mandate wurden gegen Ende des 18. Jahrhunderts erlassen. Das letzte im Besitz des Bayerischen Hauptstaatsarchiv befindliche derartige Druckwerk stammt aus dem Jahre 1798 und befaßt sich mit einer Neuordnung auf dem Gebiet der Weißbierherstellung. Kurfürst Max IV. Joseph tat öffentlich kund, daß das Haus Wittelsbach auf das 400 Jahre über innegehabte Monopol der Weizenbierherstellung verzichte. Tatsächlich fanden sich seit mehreren Jahrzehnten damals für dieses Gebräu kaum noch Abnehmer. Mit Beginn des 19. Jahrhunderts wurden im Zug der Mongelas'schen Reformen alle Verordnungen der jeweils zuständigen „Obrikgkeit" ähnlich wie heutzutage mittels einer Veröffentlichung im Amtsblatt den Leuten übermittelt. Zu den einzelnen, im Mandaten-Konvolut 1 vorgelegten Erlassen:
Bei dem Einblattdruck von 1654 handelt es sich um die dritte, der Öffentlichkeit übermittelte Verlautbarung eines baierischen Hoheitsträgers, in diesem Fall des Rentamtes München, nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges. Der erste nach Kriegsende in baierischen Landen veröffentlichte amtliche Erlaß, erschienen am 1. März 1650, unterrichtete die Öffentlichkeit über „Exkursionen" - neue Regeln und Gesetze - als Folgen des Westfälischen Friedensvertrages von 1648, während das zweite nach Kriegsschluß gedruckte Mandat (vom 30. November 1651) die Todesanzeige Kurfürst Maximilian I beinhaltet.
Nummer zwei des vorliegenden Mandaten-Konvoluts, ein am 21. Dezember 1705, drei Tage vor der entsetzlichen Sendlinger Mordweihnacht zu München gegebener Erlaß Kaiser Josephs I.
von Österreich, entbehrt nicht einer gewissen Brisanz. Im Gegensatz zu dem allen bayerischen Schülern seit einem Vierteljahrtausend vermittelten Geschichtsbild von der „Bereitschaft der Münchner Bürger, das zur Befreiung der Stadt von den Österreichern anrückende Bauernheer tatkräftigst zu unterstützen", räumt die kaiserliche Verlautbarung gründlichst mit dieser Geschichtskorrektur auf. In dem zweiseitigen Druckwerk findet sich nämlich die für die tatsächliche damalige Situation bezeichnende Feststellung Seiner Majestät: „Wir nun auch zu sonderm Gefallen genommen, daß das Rentamt München bißhero sich gänzlich auß der Sach und der schuldigen Devotion gehalten, auch mit Stellung der Mannschaft das ihrige getreulich praestiret, mithin die Billigkeit erfordert, daß zwischen denen Rebellen, dann denen gehorsamen Unterthanen ein Unterschied gemacht gegen jenen mit gebührender Bestrafung - Feuer und Schwerdt - diesen aber Unserer allerhöchsten Gnad verfahren werde!" Die kaiserliche Belobigung der im Dekret hervorgehobenen opportunistischen Grundhaltung der Münchner damals läßt sich kaum wegdiskutieren, zerstört freilich auch eine in Bayerns Hauptstadt liebgewordene Legende.
Mit wesentlich friedlicheren Dingen befaßt sich Kurfürst Carl Albrechts Anordnung vom 31. Januar 1736. Sie dokumentiert einmal mehr jene bis zum Überdruß bigotte Atmosphäre, die fast das gesamte 18. Jahrhundert über ganz Baiern, vor allem aber dessen Hauptstadt München zu einer „Insel von Rückständigkeit, Unwissenheit und Borniertheit" machte, wie es der besonders hart formulierende Kritiker Friedrich Nicolai damals ausdrückte. In der Tat finden sich fast auf allen damals erlassenen Mandaten, gleichgültig mit welchen Problemen oder Sachverhalten sie sich befaßten, immer wieder und vorrangigst Bezüge zur Religion, religiösen Geboten und Verfehlungen, die wichtiger bzw. verwerflicher beurteilt wtu-den als gewöhnliches kriminelles Tun. Diese vom übermächtigen Jesuitenorden erzwungene und durchgesetzte Frömmelei endete im Grunde erst mit der Aufhebung des Ordens durch Papst Klemens XIV. 1773, in München gar erst nach Ausbruch der Französischen Revolution in den frühen neunziger Jahren des 18. Jahrhunderts.
drei Blätter im Format ca. 55 x 46 cm , 48 x 37 cm und 41 x 33 cm (gefaltet)
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