Diese silberfarbenen Givenchy Ohrclips sind mit einem auffälligen orangen Glasstein verziert und haben eine Länge von 3,5 cm. Die Creolen sind neu ohne Etikett und eignen sich perfekt als Ohrhänger für besondere Anlässe oder um deinem Alltags-Outfit das gewisse Extra zu verleihen. Die hochwertige Verarbeitung und das stilvolle Design machen diese Ohrclips zu einem absoluten Hingucker. Ein Must-have für alle Fashionistas und Givenchy-Liebhaberinnen! Die Clips sind vintage, vor ewiger Zeit gekauft aber nie getragen, ich hatte mir dann doch Ohrlöcher stechen lassen …


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Nun noch das Obligatorische: Ich verkaufe als Privatperson. Daher schließe ich Garantie, Gewährleistung, Rücknahme nach EU-Recht ausdrücklich aus. Das EU-Recht sieht eine 1-jährige Gewährleistungs- bzw. Garantiepflicht auch für Privatpersonen vor, es sei denn, beim Kauf wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Mit der Abgabe eines Gebotes stellt Ihr mich von dieser Gewährleistungspflicht frei. Dieses ist nur eine rechtliche Absicherung. Bitte bietet nur, wenn Ihr damit einverstanden seid.

Ich verkaufe lediglich von mir zu meiner privaten und persönlichen Nutzung angeschaffte Artikel. Ich mache alle Angaben nach bestem Gewissen! Die hier angegebenen Markennamen sind rechtlich geschützt und werden hier nur verwendet, da sie Bestandteil der Auktion sind bzw. das Produkt bezeichnen!

Falls irgendein Inhalt dieser Auktion fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzt oder in welcher Form auch immer marken- oder urheberrechtliche oder sonstige Probleme hervorbringen könnte, bitte ich um eine angemessene, ausreichend erläuterte Nachricht ohne Kostennote. Es wird zugesichert, dass die zu Recht beanstandeten Passagen oder Teile dieser Auktion in angemessener Frist entfernt, bzw. den rechtlichen Vorgaben entsprechend angepasst werden, so dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich ist. Die Einschaltung eines Anwaltes zum Zwecke einer kostenpflichtigen Abmahnung, die der Verfolgung sachfremder Ziele als bestimmendes Motiv der Verfahrenseinleitung, insbesondere einer Kostenerzielungsabsicht als Hauptmotivation, sowie einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen würde, soll hiermit vorgebeugt werden. Deshalb wird diese später nicht anerkannt!

Wer der Schadensminderungsobliegenheit gemäß § 254 BGB nicht nachkommt, hat jeden daraus entstandenen Schaden selbst zu tragen. D.h., wer einen Anwalt beauftragt, obwohl dieses nicht nötig ist, muss die dadurch entstehenden Anwaltskosten selbst tragen.