Allgemeine Bestimmungen
Die nachfolgenden allgemeinen Bestimmungen gelten grundsätzlich für
alle Leistungen von der SHB Swiss GmbH, soweit nicht in Teil B für
einzelne Vertragstypen besondere Bestimmungen gelten.
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma SHB Swiss
GmbH, Ebnatstrasse 127, 8200 Schaffhausen, (im folgenden SHB Swiss GmbH
genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts-
bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der SHB Swiss GmbH und dem
Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in
diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Mündliche Zusagen und
Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die SHB Swiss
GmbH. (3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen,
insbesondere Rezepturen und Designs, behält sich die SHB Swiss GmbH
ihre Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt
vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von der SHB
Swiss GmbH Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag
nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von der SHB Swiss GmbH sind unverbindlich und freibleibend.
(2) Die Angebote unabhängig von der Form werden mit Bezug auf
diese gültigen AGB erstellt. Grundsätzlich ist der Inverkehrbringer für
die Auslobung der angebotenen Produkte, Produktargumentation,
Beschreibung, MHD oder HNÖ unter Berücksichtung der aktuell gültigen KVO
verantwortlich. Sicherheitsbewertungen sowie
Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen sind in den Produktpreisen nicht
enthalten. Für diese Leistung wird ein kompetenter Partner empfohlen
kann jedoch von der SHB Swiss GmbH als zusätzliche Dienstleistung
durchgeführt werden sofern der Auftraggeber dies schriftlich in Auftrag
gibt. (siehe auch Teil B § 1 (5) )
(3) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen
Auftragsbestätigung von der SHB Swiss GmbH. Bei sofortiger
Lieferung kann die schriftliche Auftragsbestätigung durch die Rechnung
von der SHB Swiss GmbH ersetzt werden.
(4) Alle die Waren betreffenden Produktmuster, Inhaltsstoffe,
Düfte, Farben, Viskositäten, Maße, Gewichte und sonstigen Produkt- und
Leistungsdaten, Abbildungen und Zeichnungen für Verpackungen,
Werbeschriften und Onlinedarstellungen sind nur verbindlich, wenn
dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(5) Änderungen hinsichtlich der Zusammensetzung und Eigenschaften
von Produkt und Verpackung im Sinne des Abs. 3 bleiben vorbehalten und
berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zum Rücktritt, sofern die
Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von der SHB Swiss GmbH
für den Besteller zumutbar ist.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die SHB Swiss GmbH an
die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum
gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung von
der SHB Swiss GmbH genannten Preise.
(2) Die Preise von der SHB Swiss GmbH verstehen sich stets
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ab dem Firmensitz von der
SHB Swiss GmbH.
(3) Rechnungen von der SHB Swiss GmbH sind mangels abweichender
Vereinbarung spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne
Abzug fällig.
(4) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Zurückbehaltung
ist der Besteller nur wegen Gegenansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis berechtigt. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen nur in
einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis
zu den aufgetretenen Sachmängeln steht.
(5) Verzugszinsen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Gegenüber Unternehmern behält sich die SHB Swiss GmbH vor, im
Einzelfall einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen.
§ 4 Lieferung
(1) Sofern keine Lieferfristen vereinbart sind, behält sich die
SHB Swiss GmbH Lieferfristen bis zu drei Monaten vor. Liefertermine oder
Fristen die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
bedürfen der Schriftform.
(2) Sofern eine Lieferfrist vereinbart ist, beginnt diese
frühestens mit Absendung der Auftragsbestätigung nach§ 2 Abs. 2.
(3) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von
der SHB Swiss GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Liefert der Besteller von ihm
beizustellende Stoffe und Vorprodukte, von ihm zu beschaffende
Unterlagen, Muster, Genehmigungen oder Freigaben verspätet, so ist die
SHB Swiss GmbH berechtigt, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung
der Erfordernisse der Produktionsplanung einen neuen Liefertermin
und/oder eine neue Lieferfrist zu bestimmen. Die SHB Swiss GmbH wird den
Besteller hierüber informieren.
(4) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von der SHB
Swiss GmbH liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der
Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem
Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern
eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer
derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind
auch dann von der SHB Swiss GmbH nicht zu vertreten, wenn sie während
eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von der SHB Swiss GmbH
werden dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen
Fällen baldmöglichst mitgeteilt.
(5) Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung. Hat die SHB Swiss GmbH zur Erfüllung
des Vertrages ein Deckungsgeschäft mit einem Unterlieferanten
abgeschlossen und kommt dieser seiner Lieferungsverpflichtung nicht
nach, ist die SHB Swiss GmbH zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.
(6) Die SHB Swiss GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen
berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den
Besteller unzumutbar.
(7) Falls die SHB Swiss GmbH in Lieferverzug gerät, so kann der
Besteller Schadenersatz- und Rücktrittsforderungen nur geltend machen,
wenn er der SHB Swiss GmbH eine angemessene Nachfrist mit
Ablehnungsandrohung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen
ist.
(8) Im Übrigen wird im Falle der Leistungsverzögerung die Haftung
von der SHB Swiss GmbH für den Schadenersatz neben der Leistung auf 5 %
und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der
Lieferung begrenzt. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
(9) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so
werden ihm, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft,
die durch die Lagerung entstandenen Lagerkosten in Höhe von monatlich
0,5% des Preises der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet.
Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den
Vertragsparteien unbenommen.
(10) Nimmt der Besteller die Ware nicht ab, so ist die SHB Swiss
GmbH berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In
letztem Fall ist die SHB Swiss GmbH berechtigt, einen pauschalierten
Schadenersatzanspruch in Höhe von 50% des Verkaufspreises geltend zu
machen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den
Vertragsparteien unbenommen.
§ 5 Versand, Versicherung
(1) Verladung und Versand erfolgen durch die SHB Swiss GmbH,
jedoch auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe an den
Besteller, Spediteur, Frachtführer oder dgl., spätestens jedoch bei
Verlassen der Firma SHB Swiss GmbH, geht die Gefahr auf den Besteller
über. Dies gilt auch, wenn die Versendung der Ware innerhalb des
gleichen Ortes erfolgt oder wenn sie mit eigenen Fahrzeugen von der SHB
Swiss GmbH erfolgt. Versand, Auswahl der Transportmittel und des
Transportweges sowie zweckentsprechende Verpackung werden von der SHB
Swiss GmbH mit der gebotenen Sorgfalt, aber ohne Haftung vorgenommen.
(2) Zur Transportversicherung sind die SHB Swiss GmbH nur auf
ausdrückliches Verlangen des Bestellers verpflichtet. Die Kosten trägt
der Besteller.
(3) Die Lieferung erfolgt an die sich aus der Auftragserteilung
ergebende Anschrift des Bestellers, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die SHB Swiss GmbH behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist die SHB Swiss GmbH zur Rücknahme nach Mahnung
berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
(3) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung
der Liefergegenstände durch die SHB Swiss GmbH gelten nicht als
Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des
Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch
die SHB Swiss GmbH erklärt wird.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der SHB Swiss
GmbH jedoch bereits alle Forderungen in Höhe des zwischen der SHB Swiss
GmbH und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich MwSt.)
ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und
unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung
weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der
Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von der SHB
Swiss GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt;
jedoch verpflichtet sich die SHB Swiss GmbH, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Besteller nicht im Zahlungsverzug ist. Im
Zahlungsverzug des Bestellers kann die SHB Swiss GmbH verlangen, dass
der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller
wird stets für die SHB Swiss GmbH vorgenommen. Werden die
Liefergegenstände mit fremden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die
SHB Swiss GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Liefergegenstände zu dem der anderen verarbeiteten
Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.
(6) Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch
zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder
sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller die SHB Swiss GmbH
unverzüglich zu benachrichtigen und alle Auskünfte zu erteilen und
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von der
SHB Swiss GmbH erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte sowie Dritte sind
auf das Eigentum von der SHB Swiss GmbH hinzuweisen.
(7) Die SHB Swiss GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden
Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit
deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 7 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist wird auf ein Jahr begrenzt.
(2) Nach Wahl von der SHB Swiss GmbH erfolgt im Falle der
Mangelhaftigkeit Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kann die SHB Swiss
GmbH die der Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht
beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche
unzumutbar, kann der Besteller nach seiner Wahl Rückgängigmachung des
Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung des Preises (Minderung)
verlangen. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der
Gewährleistung ausgeschlossen.
(3) Die SHB Swiss GmbH übernimmt keine Gewährleistung für Mängel,
die durch eine vom Besteller gelieferte Formulation oder Rezeptur
verursacht werden.
(4) Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
§ 9 (Unmöglichkeit, Vertragsanpassung) und § 10 (Sonstige Haftung) bleiben jedoch unberührt.
(5) Eine Übernahme von Garantien für die Beschaffenheit des
Vertragsgegenstandes oder dessen Haltbarkeit ist ausgeschlossen, soweit
nicht eine ausdrückliche schriftliche Erklärung von der SHB Swiss GmbH
abgegeben wird. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon jedoch
unberührt. Die SHB Swiss GmbH gibt weitergehende Garantie- und
Gewährleistungszusagen der Hersteller/Subunternehmer in vollem Umfang an
den Besteller weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
(6) Wenn nicht der Besteller eine entsprechende substantiierte
Behauptung von der SHB Swiss GmbH widerlegt, dass die Produkte vom
Besteller nicht richtig verpackt, gelagert, umgefüllt oder verarbeitet
worden seien, entfällt jede Gewährleistung
(7) Der Besteller muss die offensichtliche Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Lieferung
schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung
innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der SHB Swiss
GmbH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der
Liefergegenstand oder der schadhafte Teil der Lieferung sind
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach
rechtzeitiger Rüge des Mangels an die SHB Swiss GmbH zur Prüfung zu
übersenden. Der Besteller hat dabei eine möglichst detaillierte
Beschreibung der Fehlersymptome schriftlich zu übermitteln. Die Kosten
einer ordnungsgemäßen Versendung trägt die SHB Swiss GmbH, sofern sich
nicht die Beanstandung als unberechtigt erweist. Ergibt die Überprüfung
der Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden
die durchentstandenen Kosten dem Besteller zu den jeweils gültigen
Servicepreisen von der SHB Swiss GmbH in Rechnung gestellt.
§ 8 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Marken
(1) Von der SHB Swiss GmbH entwickelte und/oder vorgegebene
Formulationen und Rezepturen dürfen vom Besteller nur aufgrund
gesonderter schriftlicher Vereinbarung außerhalb der Vertragsbeziehung
mit der SHB Swiss GmbH verwendet werden.
(2) Soweit die SHB Swiss GmbH im Rahmen der Auftragserfüllung
eigene gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patente), Urheberrechte oder
Marken nutzt, wird dem Besteller hinsichtlich der vertragsgemäß
gelieferten Produkte eine zeitlich und räumlich unbeschränkte
Vertriebslizenz eingeräumt, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart
ist. Weitere Nutzungsrechte bedürfen gesonderter schriftlicher
Vereinbarung.
(3) Die SHB Swiss GmbH wird den Besteller und dessen Abnehmer in
den Fällen des Abs. 2 wegen Ansprüchen Dritter aus Verletzungen von
gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder Marken freistellen, es
sei denn, der Besteller hat die Schutzrechtsverletzung selbst zu
vertreten. Die Freistellungsverpflichtung ist der Summe nach auf den
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass die
SHB Swiss GmbH die Führung von Rechtsstreiten wegen der Rechtsverletzung
überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich
der vertraggegenständlichen Herstellung und Überlassung der
Liefergegenstände ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten
zuzurechnen ist. (5) Die SHB Swiss GmbH hat wahlweise das Recht, sich
von Verpflichtungen nach Abs. 3 dadurch zu befreien, dass entweder die
erforderlichen Lizenzen beschafft werden oder dem Besteller ein
geänderter Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung gestellt
werden, die im Falle des Austauschs den Verletzungsvorwurf bezüglich des
Liefergegenstandes beseitigen.
§ 8 a Gemeinsame Entwicklungen
(1) Wenn die Vertragspartner im Rahmen der Zusammenarbeit
gemeinsam Produkte entwickeln, die als Patent- oder Gebrauchsmuster
schützbar sind, gelten die nachfolgenden Absätze 2 bis 4.
(2) Wünscht einer der Vertragspartner die Anmeldung einer
Erfindung als Patent- oder Gebrauchsmuster, so teilt er dies dem anderen
Teil unter genauer Angabe der näheren Bedingungen mit. Möchte sich der
andere Vertragspartner an der Anmeldung beteiligen, so wird die
Erfindung gemeinsam angemeldet; die Kosten der Anmeldung und Erhaltung
der Schutzrechte werden hälftig geteilt. Der Besteller beauftragt und
bevollmächtigt die SHB Swiss GmbH für diesen Fall zu allen
Rechtsgeschäften und Maßnahmen, die für die Anmeldung des Schutzrechtes
und die Rechtserhaltung erforderlich sind.
(3) Ist der andere Vertragspartner an einer Anmeldung nicht
interessiert, so ist der vorschlagende Vertragspartner berechtigt, die
Erfindung gleichwohl für sich alleine im eigenen Namen und für eigene
Rechnung anzumelden. (4) Wenn und soweit sich aus Verträgen zwischen
den Vertragspartnern Nutzungsrechte ergeben, können Ansprüche aus den
nach vorstehenden Absätzen erteilten Schutzrechten wechselseitig nicht
geltend gemacht werden.
§ 9 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
(1) Soweit die Lieferung unmöglich ist, beschränken sich
Schadenersatzansprüche des Bestellers neben oder statt der Leistung auf
10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der
Unmöglichkeit der Leistung nicht genutzt werden kann. Weitergehende
Ansprüche des Bestellers wegen der Unmöglichkeit sind ausgeschlossen.
Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
(2) Soweit unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 4 Abs. 2 die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich
verändern oder sich auf den Betrieb von der SHB Swiss GmbH
erheblich auswirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und
Glauben angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist,
kann die SHB Swiss GmbH vom Vertrag zurücktreten.
(3) Die SHB Swiss GmbH kann darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten, wenn sich das vom Besteller vorgegebene Entwicklungs- oder
Planungsziel als wirtschaftlich nicht erreichbar oder als unmöglich
erweist. In diesem Fall wird die SHB Swiss GmbH dem Besteller die bis
dahin entstanden Kosten, Zug um Zug gegen Herausgabe der vorliegenden
Ergebnisse in Rechnung stellen.
§ 10 Sonstige Haftung
(1) Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis oder bei Vertragsverhandlungen und aus
unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der schuldhaften
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz
zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatz für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(2) Die SHB Swiss GmbH haftet insbesondere nicht für die
Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn der Besteller hat eine
ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt. (3) Bei umfangreichen
Entwicklungs-, Konstruktions-, Planungs- oder Dokumentationsaufträgen
schließt die SHB Swiss GmbH eine gesonderte Haftpflichtversicherung ab,
deren Vertragssumme das typische Schadensrisiko des Auftrages abdeckt.
Der Vertragspartner wird auf den Abschluss einer solchen Versicherung
hingewiesen. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung von der SHB
Swiss GmbH auf die Höhe des Anspruchs, der die SHB Swiss GmbH gegen den
Versicherer zusteht. Soweit der Besteller im Einzelfall eine höhere
Haftungssumme wünscht, kann der Versicherungsumfang auf Kosten des
Bestellers entsprechend erhöht werden.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Erfüllungsort ist CH-Schaffhausen.
(2) Der Gerichtsstand ist Schaffhausen , sofern der Besteller
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlichrechtliches Sondervermögen ist die SHB Swiss
GmbH auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
(3) Es gilt ausschließlich Schweizer Obligationenrecht unter
Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen,
auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat. (4) Sollte
eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt.
Teil B
Besondere Bestimmungen für einzelne Vertragsleistungen
I. Lohnherstellung
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird,
erfolgt die Leistungserbringung im Wege der Lohnherstellung.
(2) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die SHB
Swiss GmbH nicht als Hersteller des betreffenden Produktes handelt
sondern nur die Funktion des Lohnherstellers übernimmt. Insoweit treffen
den Besteller sämtliche Pflichten, die mit seiner Eigenschaft als
Hersteller verbunden sind. Hierzu gehören insbesondere alle sich aus der
Kosmetikverordnung, dem Lebensmittel- und Bedarfgegenständegesetz und
anderen einschlägigen Regelwerken ergebenden Pflichten, soweit sich
nicht aus der Natur des Lohnherstellungsauftrages zwingend ergibt, dass
einzelne Pflichten dem Lohnhersteller obliegen. Unberührt bleiben
Pflichten, die das Gesetz unmittelbar auch dem bloßen Lohnfertiger
auferlegt.
(3) Die Fertigung durch die SHB Swiss GmbH orientiert sich an den
Vorgaben des Bestellers. Die zur Verfügung gestellten Ausgangsstoffe
werden lediglich auf ihre Identität, nicht aber auf ihre Qualität,
Reinheit oder chemische Zusammensetzung untersucht, soweit dies nicht
ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(4) Der Besteller hat die Herstellungsvorschriften in
unmissverständlicher Form schriftlich bekannt zu geben. Birgt die
Verarbeitung der beigestellten Ausgangsstoffe besondere Risiken, so hat
der Besteller ein zugehöriges Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln.
(5) Die SHB Swiss GmbH ist nur aufgrund besonderer schriftlicher
Vereinbarung verpflichtet, für den Besteller Prüfungs- und/oder
Dokumentationsaufgabenetwa nach der Kosmetikverordnung zu erfüllen, die
für das Inverkehrbringen der Waren gesetzlich erforderlich sind. Soweit
solche Leistungen erbracht werden, sind sie gesondert zu vergüten (siehe
auch Teil A § 2
(2). Die Angebote unabhängig von der Form werden mit Bezug auf diese
gültigen AGB erstellt. Grundsätzlich ist der Inverkehrbringer für die
Auslobung der angebotenen Produkte, Produktargumentation, Beschreibung,
MHD oder HNÖ unter Berücksichtung der aktuell gültigen KVO
verantwortlich. Sicherheitsbewertungen sowie
Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen sind in den Produktpreisen nicht
enthalten. Für diese Leistung wird ein kompetenter Partner empfohlen
kann jedoch von der SHB Swiss GmbH als zusätzliche Dienstleistung
durchgeführt werden sofern der Auftraggeber dies schriftlich in Auftrag
gibt
§ 2 Qualitätssicherung Gewährleistung, Haftung
(1) Wenn und soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist,
überlässt der Besteller der SHB Swiss GmbH, soweit vorhanden, die
Rezepturen und Formulationen für die vertragsgegenständlichen Produkte
sowie entsprechende Produktproben. Der Besteller versichert, dass diese
Produktproben den Rezepturen und Formulationen und etwa sonst
einzelvertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Die SHB
Swiss GmbH fertigt sodann eine Produktionsprobe, die vor
Produktionsbeginn vom Auftraggeber abzunehmen ist. Diese
Produktionsprobe ist für etwaige Gewährleistungsansprüche des Bestellers
maßgeblich.
(2) Die SHB Swiss GmbH ist insbesondere nicht für die
Eigenschaften oder die Wirksamkeit der im Auftrag des Bestellers
hergestellten Produkte verantwortlich.
(3) Geringfügige Abweichungen von den Vorgaben des Bestellers
stellen keine gewährleistungspflichtigen Fehler dar, soweit
Eigenschaften oder Wirksamkeit des Produktes hierdurch nicht
nachteilig verändert werden.
(4) Der Besteller ist im Hinblick auf die von ihm erfolgten
Vorgaben für die Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes, der Kosmetikverordnung und sonstiger
gesetzlicher Bestimmungen verantwortlich. Soweit sich im Laufe der
Vertragsbeziehung ein vom Besteller zu verantwortender Verstoß
herausstellt, sind Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche insoweit
ausgeschlossen. Die SHB Swiss GmbH haftet nicht für die Zulässigkeit der
Herstellung und des Vertriebes der in Lohnherstellung gefertigten Waren
sowie für die Folgen ihrer Anwendung, es sei denn, dass die Beachtung
bestimmter Herstellungs- und Kontrollvorschriften in schriftlicher Form
übernommen wurde oder sich aus dem Gesetz mit unmittelbarer Wirkung auch
für den Lohnfertiger ergibt.
(5) Erfolgen behördliche Eingriffe aus Gründen, die die SHB Swiss
GmbH nicht zu vertreten hat, so hat der Besteller der SHB Swiss GmbH die
insoweit entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Weitere Ansprüche von
der SHB Swiss GmbH bleiben unberührt. (6) Soweit die SHB Swiss GmbH
durch Dritte etwa aufgrund des Produkthaftungsgesetzes in Anspruch
genommen wird, erfolgt grundsätzlich eine Freistellung durch den
Besteller. Die internen Regelungen über Gewährleistung und Haftung
bleiben hiervon unberührt
II. Entwicklung
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand der Entwicklungs-, Konstruktions-, Planungs- und
Dokumentationsaufträge ist die vereinbarte Dienstleistung, nicht ein
Erfolg. Der Besteller trägt das Risiko der Durchführbarkeit. Die SHB
Swiss GmbH führt die Aufträge im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit der
größtmöglichen Sorgfalt und nach den im Auftrag festgelegten
Zielvorgaben des Bestellers aus.
(2) Die zur Auftragsausführung an die SHB Swiss GmbH übergebenen
Unterlagen des Bestellers werden ausschließlich den mit der Ausführung
betrauten Personen zugänglich gemacht; Kenntnisse über die
Geschäftsangelegenheiten werden geheim gehalten. Nach Beendigung des
Auftrages werden alle zur Verfügung gestellten Unterlagen an den
Besteller herausgegeben.
(3) An sämtlichen Unterlagen und Informationen, die im Rahmen des
Auftrages an den Besteller weitergegeben werden, behält sich die SHB
Swiss GmbH die Urheber- und Eigentumsrechte bis zur Vollzahlung des
Preises vor.
§ 2 Preise
(1) Es gelten – soweit in der Auftragsbestätigung nicht gesondert
ausgeführt - grundsätzlich die in der Preisliste von der SHB Swiss GmbH
aufgeführten Stundensätze. Die SHB Swiss GmbH rechnet die erbrachten
Leistungen monatlich oder nach Abschluss geschlossener Projekte ab.
(2) Für komplette, in sich geschlossene Aufträge kann ein
Festpreis vereinbart werden. Soweit dies nicht ausdrücklich erfolgt,
verstehen sich die von der SHB Swiss GmbH angegebenen
Kostenvoranschläge, dort insbesondere die für die Durchführung
angegebenen Zeiträume, lediglich als Richtwerte. Diese werden nach dem
vermuteten Arbeitsaufwand und dem erwarteten Ergebnis kalkuliert. Soweit
sich der Aufwand entgegen der Erwartung erhöht, ist die SHB Swiss GmbH
berechtigt, eine entsprechend höhere Vergütung zu verlangen.
§ 3 Vertragsabwicklung Dienstleistung
(1) Soweit die Parteien – wie im Regelfall bei
Entwicklungsaufträgen – einen Dienstvertrag schließen, kann dieser von
beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt
werden.
(2) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von der SHB Swiss
GmbH angebotenen Leistungen in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber
eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist die SHB Swiss berechtigt, nach
Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen das Vertragsverhältnis
außerordentlich fristlos zu kündigen. Unabhängig hiervon kann die SHB
Swiss GmbH Schadenersatz für die durch den Verzug oder die unterlassene
Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen verlangen.
(3) Im Falle der Kündigung nach Abs. 2 ist die SHB Swiss GmbH
berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatzanspruch in Höhe der nach
dem Vertrage durchschnittlich für einen Monat geschuldeten Vergütung
geltend zu machen. Soweit der Durchschnitt aus Vergangenheitswerten
nicht ableitbar ist, darf die SHB Swiss GmbH diesen prospektiv nach
billigem Ermessen schätzen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren
Schadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
(4) Die allgemeinen Bestimmungen über die Gewährleistung finden
insoweit keine Anwendung, als Ansprüche auf Rücktritt und Minderung
ausgeschlossen sind. Die Vorschriften über die Haftung bleiben
unberührt.
§ 4 Abwicklung von Werkleistungen
(1) Soweit die Parteien im Einzelfall eine Werkleistung
vereinbaren, kann der Besteller den Auftrag jederzeit kündigen. In
diesem Fall ist die SHB Swiss GmbH berechtigt, die bis zum Zeitpunkt der
Kündigung erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus
kann die restliche vereinbarte Gesamtvergütung abzüglich ersparter
Aufwendungen verlangt werden. Die SHB Swiss GmbH ist insoweit
berechtigt, die ersparten Aufwendungen pauschal mit 40% des
verbleibenden restlichen Auftragswertes als Abzugsposition anzusetzen.
(2) Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unbeschadet.
(3) Eine Abnahme findet nur bei ausdrücklicher vertraglicher
Vereinbarung statt. Nach Terminsabsprache mit dem Besteller wird sie in
einem von der SHB Swiss GmbH zu bezeichnenden Betrieb durchgeführt. Mit
der schriftlichen Abnahmeaufforderung gelten vereinbarte Liefertermine
als eingehalten.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, das Vertragsprodukt
abzunehmen, soweit es nicht mit erheblichen Mängeln behaftet ist. Die
Abnahmefrist beträgt zwei Wochen nach Zugang der Abnahmeaufforderung.
(5) Es gelten im Übrigen die allgemeinen Gewährleistungsregeln.