Nicht als Spielzeug gelten nach EU-Richtlinie Sammlerstücke. In Anhang I Nr. 2 der Richtlinie sind Produkte für Sammler, sofern auf dem Produkt selbst oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, von den spielzeugrechtlichen Anforderungen ausgenommen. Maßgeblich für diese Einordnung als Sammlerstück sind sowohl die konkrete Ausgestaltung, die Optik und die Aufmachung des Produkts als auch die jeweilige Zweckbestimmung durch den Hersteller mit entsprechendem Eignu</</</</<