Gebrauchte Software von Microsoft und Adobe günstig kaufen




Das hier beschriebene Softwareprodukt erfüllt die strengen Prüfkriterien von Normsoft Deutschland




:

Microsoft Windows Vista Ultimate Vollversion BOX



Deutsche Box-Vollversion ohne Hardwarebindung. Diese Ausgabe ist ohne Bios-Lock und
kann deshalb auf jedem Computersystem installiert werden.

Das Produkt ist gebraucht, aber vollständig und wie neu.


Für ein Computersystem. Es sind zwei Datenträger in der Packung enthalten.
Sie können wahlweise die 32-bit-Version oder die 64-bit-Version installieren.

Diese Ausgabe ist eine Lizenz mit Datenträgern.


                                                                                     




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                                        Auf Wunsch auch mit abweichender Liefer- oder Rechnungsadresse.



 


In der gesamten europäischen Union sowie den EWR Staaten und der Schweiz besteht ein einheitliches Urheberrecht, welches die Voraussetzungen für den legalen Verkauf von gebrauchter Software beschreibt. Der rechtmäßige Handel mit Gebrauchter Software ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Der BGH hat in der Entscheidung Used Soft II vom 17.03.2013 (Az: I ZR 129/08) ausdrücklich die Voraussetzungen festgehalten, die erfüllt sein müssen, wenn der Erwerber einer erschöpften Kopie unter ganz bestimmten Umständen ein gesetzliches Nutzungsrecht nach § 69 b  UrhG erlangen soll. Diese Voraussetzungen sind:
Die Software muss mit Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sein (entweder auf einem körperlichen Datenträger oder als Download).
Die Lizenz für die Software muss als Gegenleistung für die Zahlung eines Entgeltes erteilt worden sein, dass es dem Rechteinhaber ermöglichen soll, eine Vergütung zu erzielen, die dem wirtschaftlichen Wert der Kopie der Software entspricht (ausreichend ist, dass der Rechteinhaber die Möglichkeit hatte, eine solche Lizenzgebühr zu erzielen). Der Rechteinhaber hat dem Ersterwerber das Recht eingeräumt, die Software dauerhaft (unbefristet) zu nutzen. Nicht ausreichend ist eine Vermietung oder eine zeitliche Befristung des Nutzungsrechts. Verbesserungen und Aktualisierungen, wie das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladene Computerprogramm aufweist, müssen von einem zwischen dem Urheber/Rechteinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sein. Der ursprüngliche Lizenznehmer muss seine Kopien unbrauchbar gemacht haben.

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, die in Form einer Dokumentation zu erbringen sind, darf der Nacherwerber die Software nutzen; jedoch nur im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung, die sich aus dem ursprünglichen Lizenzvertrag ergibt. Die hier angebotene Software erfüllt sämtliche Voraussetzungen dieser Rechtsprechung: Die vertragsgegenständliche Software wurde zeitlich unbefristet erworben und vollständig bezahlt. Es sind keine Nebenabreden getroffen worden, die die bestimmungsgemäße Nutzung der Software beeinflusst. Es bestehen keinerlei Rechte Dritter an der Software, noch wurden die betreffenden Lizenzen auf eine andere Person oder Einrichtung übertragen. Die vertragsgegenständliche Software wurde unbrauchbar gemacht und es sind keine Kopien dieser Software mehr vorhanden. Die Software ist mit Zustimmung des Softwarehändlers in Gebiet der europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraums im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht oder ist Vertragskonform an ein verbundenes Unternehmen des Ersterwerbers im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum übertragen worden. Der ursprüngliche Lizenzvertrag zwischen dem Rechteinhaber und dem Ersterwerber enthält die Möglichkeit Updates zu erhalten und/ oder herunter zu laden.