In
der gesamten europäischen Union sowie den EWR Staaten und der Schweiz
besteht ein einheitliches Urheberrecht, welches die Voraussetzungen für
den legalen Verkauf von gebrauchter Software beschreibt. Der rechtmäßige
Handel mit Gebrauchter Software ist an bestimmte Voraussetzungen
geknüpft. Der BGH hat in der
Entscheidung Used
Soft II vom 17.03.2013 (Az: I ZR 129/08) ausdrücklich die
Voraussetzungen festgehalten, die erfüllt sein müssen, wenn der Erwerber
einer erschöpften Kopie unter ganz bestimmten Umständen ein gesetzliches
Nutzungsrecht nach § 69 b UrhG erlangen soll. Diese
Voraussetzungen sind:
Die Software
muss mit Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der EU oder einem
anderen Vertragsstaat des EWR im Wege der Veräußerung in den Verkehr
gebracht worden sein (entweder auf einem körperlichen Datenträger oder
als Download).
Die Lizenz für die Software muss als Gegenleistung für die Zahlung eines
Entgeltes erteilt worden sein, dass es dem Rechteinhaber ermöglichen
soll, eine Vergütung zu erzielen, die dem wirtschaftlichen Wert der
Kopie der Software entspricht (ausreichend ist, dass der Rechteinhaber
die Möglichkeit hatte, eine solche Lizenzgebühr zu erzielen).
Der Rechteinhaber hat dem Ersterwerber das Recht
eingeräumt, die Software dauerhaft (unbefristet) zu nutzen. Nicht
ausreichend ist eine Vermietung oder eine zeitliche Befristung des
Nutzungsrechts.
Verbesserungen und Aktualisierungen, wie das vom
Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom
Ersterwerber heruntergeladene Computerprogramm aufweist, müssen von
einem zwischen dem Urheber/Rechteinhaber und dem Ersterwerber
abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sein. Der ursprüngliche
Lizenznehmer muss seine Kopien unbrauchbar gemacht haben.
Nur wenn
diese Voraussetzungen erfüllt sind, die in Form einer Dokumentation zu
erbringen sind, darf der Nacherwerber die Software nutzen; jedoch nur im
Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung, die sich aus dem ursprünglichen
Lizenzvertrag ergibt.
Die hier angebotene Software erfüllt sämtliche Voraussetzungen dieser
Rechtsprechung: Die
vertragsgegenständliche Software wurde zeitlich unbefristet erworben und
vollständig bezahlt.
Es sind keine Nebenabreden getroffen worden, die
die bestimmungsgemäße Nutzung der Software beeinflusst.
Es bestehen keinerlei Rechte Dritter an der
Software, noch wurden die betreffenden Lizenzen auf eine andere Person
oder Einrichtung übertragen. Die vertragsgegenständliche Software wurde
unbrauchbar gemacht und es sind keine Kopien dieser Software mehr
vorhanden.
Die Software ist mit Zustimmung des
Softwarehändlers in Gebiet der europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraums im
Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht oder ist Vertragskonform an
ein verbundenes Unternehmen des Ersterwerbers im Gebiet der EU oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen
Wirtschaftsraum übertragen worden. Der ursprüngliche Lizenzvertrag zwischen dem Rechteinhaber und dem
Ersterwerber enthält die Möglichkeit Updates zu erhalten und/ oder
herunter zu laden.