Informationen zum Produkt: 

Die intAct Bike-Power HVT Batterien können in allen Lagen eingebaut werden. Mit ihrer hochentwickelten und geprüften Qualität sind die Energiebündel absolut wartungsfrei und auslaufsicher.

Sie können auch bei speziellen Anwendungen wie z.B. bei Motorrädern mit ABS eingesetzt werden 
(unsere Top-Type = SLA12-20, 12 Volt, 20 AH, 300 A (EN) passend für BMW Motorräder mit ABS). Die Typen HVT 1 bis HVT 10 werden in einer extra robusten und rüttelfesten Ausführung speziell für Harley-Davidson Motorräder gefertigt.

Eigenschaft:

  • HVT Typen 12V + 6V
  • Absolut wartungsfrei
  • Rüttelfest
  • Robustes Gehäuse
  • Erstausrüsterqualität
  • Sehr gute Startleistung
  •  Vergleichstypen: 65958-04; YTX14L-BS; CTX14L-BS; SVR14L

Technische Daten:

  • Pluspol rechts
  • Maße: 150x87x145mm (LxBxH) 
  • 12V/14Ah

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
§ 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien

(1) Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen. Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 11 Absatz 3, der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet.
(2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.