(1) Vertreiber, die
Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je
Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich
Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs
einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Der
Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer
Fahrzeug-Altbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet. Der
Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die
Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen. Wird
die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber
zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 11 Absatz 3,
der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen
des Endnutzers die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder
elektronisch zu bestätigen. Ein Vertreiber, der Fahrzeugbatterien unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abweichend von
Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen
oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt
der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet.
(2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.