ANYCALL GSM Repeater LTE Repeater Signalverstärker 4g Alle Netze 800/900/2100 MHz Band 20/8/1 Handy Verstärker
Zustand: Wie neu, ohne Gebrauchsspuren
Achtung! Angegebenes Zubehör in dieser automatisch erstellten Produktbeschreibung kann vom tatsächlichen Lieferumfang abweichen! Der tatsächliche Lieferumfang ist unter "Lieferumfang" und "Fehlt" explizit aufgeführt.
Lieferumfang: Antenne, Netzteil, Bedienungsanleitung, Kabel, Repeater, Originalverpackung
- Der lte verstärker für Mobiltelefone funktioniert mit GSM - 900 MHz (Band 8), UMTS - 2100 MHz (Band 1), LTE - 800 MHz (Band 20) von E-Plus, O2, T-Mobile, Vodafone. Bitte bestätigen Sie, dass das Frequenzband Ihres Mobiltelefons Band 1,8 oder 20 anzeigt, bevor Sie eine Bestellung aufgeben. (Die Methode zur Überprüfung des Frequenzbandes finden Sie im Produktbild.)
- Der Tri-Band lte repeater verbessert Ihre GSM 3g-Sprachanrufe und 4g lte Datengeschwindigkeit für mehr als 15 Benutzer oder Geräte gleichzeitig, um weniger unterbrochene Anrufe und verpasste Anrufe zu erhalten. Verbesserung der Sprachqualität und schnellere Upload- und Download-Geschwindigkeit für Google, YouTube, Facebook, Ins und andere Anwendungen, die eine schnelle Internetunterstützung erfordern.
- Der Anycall handy verstärker bietet Telefonempfang für bis zu 4,50 ㎡ für 1 ~ 2 Zimmer; Der leistungsstarke 70-dB-Repeater ermöglicht es jedem, weniger unterbrochene Anrufe, klare Sprache und schnellere Datengeschwindigkeit in seinem Versorgungsbereich zu genießen.
- Der repeater 4g erkennt das Außensignal intelligent und optimiert sich selbst, um die beste Leistung zu erzielen. Installieren Sie einfach die externe Yagi-Antenne auf dem Dach und stellen Sie sicher, dass sie zum Signalturm zeigt. Platzieren Sie die Antenne an der Wand. Kein Fachmann erforderlich. Sie können die Installation problemlos abschließen und die Anweisungen Schritt für Schritt befolgen.
Signalverstärker:
Wichtiger Hinweis: Der Betrieb eines GSM-Repeaters ohne vorherige Erlaubnis des jeweiligen Netzbetreibers ist nicht erlaubt und
stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 149 Abs. 1 Nr. 10 TKG dar, die mit erheblichen Geldbußen geahndet werden kann.