Gesetz
über Titel, Orden und Ehrenzeichen
§
14 Vertrieb
(1)
Orden und Ehrenzeichen - auch in verkleinerter Form - und die
dazugehörigen Bänder dürfen Privatpersonen gegen Entgelt nur nach
Vorlegung eines ordnungsmäßigen Nachweises (§§ 8, 9) überlassen
werden.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai
1945 verliehen worden sind (§ 10). Die zuständige Landesbehörde
kann darüber hinaus demjenigen, der ein berechtigtes Interesse
nachweist, eine Genehmigung zum Erwerb auch der übrigen Orden und
Ehrenzeichen ohne Vorlegung eines nach §§ 8 und 9 erforderlichen
Besitznachweises erteilen.