0 % Umsatzsteuer bei der Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UstG)
Voraussetzung für die Abrechnung nach Nullsteuersatz durch den Solarfachbetrieb ist, dass die PV-Anlage in der Nähe von Privatwohnungen bzw. Wohnungen installiert wird. In Frage kommen auch andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Die installierte Bruttoleistung laut Marktdatenstammregister darf dabei nicht mehr als 30 kWp betragen. Unklar sind noch einige Details, die die Auslegung des neuen Gesetzes in der Praxis betreffen
Bei der Lieferung, der Einfuhr, dem innergemeinschaftlichen Erwerb sowie bei der Installation einer Photovoltaikanlage ermäßigt sich die Umsatzsteuer für Anlagenbetreibende – d. h. Endkund(inn)en – auf 0 %. Inkludiert sind alle wesentlichen Komponenten einschließlich eines Stromspeichers, die für die Speicherung von Solarstrom erforderlich sind.
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