Softair Beretta M9 A3 FDE Co2 Pistole mit Blowback - unter 1,3 Joule

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Softair Beretta M9 A3 FDE Co2 Pistole mit Blowback - unter 1,3 Joule

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Eigenschaften
Artikelnummer:367
Marke:Beretta
Anzahl der Einheiten:1
Maßeinheit:Stück
EAN:4000844627629


Artikelbeschreibung

Diese CO₂-Pistole mit Blowback-Effekt und Metallschlitten hat die neueste Version der US-Dienstpistole zum Vorbild. Auf den ersten Blick wie die berühmte Beretta M92 gestaltet, liegen die Unterschiede im Detail. Das Griffstück wurde neu gestaltet und bekam eine rutschfestere Struktur und vorn zudem eine Picatinny-Schiene. Der verlängerte Lauf trägt eine Abschlussmutter, die ein Schalldämpfergewinde überdeckt. Schlussendlich sorgt die Beschichtung in FDE („Flat Dark Earth“) für ein originalgetreues Aussehen.

Technische Details

TECHNISCHE DATEN

  • Energiestufe (E?) < 1,3 J
  • Kaliber 6 mm BB
  • Antrieb 1x 12 g CO?
  • Magazin- / Trommelkapazität 22 Schuss
  • Sicherung Schwenk
  • Sicherung
  • Shoot-Up einstellbar
  • Länge 225 mm
  • Gewicht 835 g
  • Empfohlene BBs 0,20 g
  • Holster-Typ A, D

 

Achtung, Wichtig! 


Verkauf an Personen ab 18 Jahren mit Altersprüfung (Postident). Der Versand erfolgt nur innerhalb Deutschlands mit DHL-Postident.
 

Rechtliche Informationen:

Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist in Deutschland ab 18 Jahren erlaubnisfrei.

Das Führen von Softair-/ Anscheinwaffen in der Öffentlichkeit Unterliegt dem Führverbot (§42 a WaffG). Ein Transport ist nur in einem verschlossenen Behältnis zulässig.

Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen:
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen (egal welche Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.

Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).

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