INDUSTRIEQUALITÄT NR/SBR | Dicke 3mm | 120cm breit - Länge wählbar in 10cm Schritten
Sie erhalten weitere Gummi- und Metallprodukte in unserem EBAY-SHOP.
Qualität: NR/SBR*
Oberfläche: glatt
Unterseite: glatt
Dieses Produkt ist für technische Zwecke geeignet ohne hohe
Anforderungen an Temperatur, Alterung und Beständigkeit.
Gewicht: inkl. Verpackung ca.: 1,5 kg (bei 1m²)
Einsatzgebiete:
- zum Schutz oder zur Isolation
- Abdichtungszwecke, Dichtungen und Dichtsätze
- Gummiunterlage bzw. Sicherheitsmatte
* Härte: ca. 65 +/- 10, Shore A, Spezifisches Gewicht: 1,50
g/cm³, Temperaturbereich: - 20 bis + 70 C, Reißfestigkeit: 200 %,
Zugfestigkeit: 3,5 MPA. Toleranzen Norm: nach DIN 7715 Teil 5 Klasse P3.
Generell riecht Gummi nach Gummi. Der bekannte Gummigeruch
wird sich jedoch nach einigen Wochen verflüchtigen. Sollten Sie empfindlich auf
Gummigeruch reagieren, raten wir vom Kauf ab! Bei Einsatz im Innenraum kann nur
das längere Auslüften im Freien (frostfrei und vor Sonne geschützt) hilfreich
sein.
Hinweise:
Die Matte kann selbst mit einem Teppichmesser zugeschnitten werden. Die Matte ist zudem mit einem geeigneten Klebstoff auf nahezu alle Materialien zu verkleben.
Gummi hat den typischen Gummigeruch, den Sie ggf. von Autoreifen kennen. Dieser wird sich mit der Zeit verflüchtigen. Wenn Sie das Material im Innenraum einsetzen möchten, kann es hilfreich sein, dass Material vorher eine gewisse Zeit draußen zu lagern.
Dieses Produkt ist nicht für
Verwendungen bestimmt und geeignet, bei denen es mit der menschlichen Haut in
Kontakt kommt.
Alle
Angaben sind nach sorgfältiger Prüfung zusammengestellt worden, stützen sich
auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse, gelten jedoch nicht als Zusicherung
von Produkteigenschaften. Sie gelten für das Material im Anlieferungszustand
ohne Zusatzbehandlung. Aus ihnen können jedoch bei der Vielzahl der möglichen
Einbau- und Betriebsbedingungen nicht in allen Anwendungsfällen verbindliche
Schlüsse auf das Verhalten in einer Dichtverbindung oder mit allen Ölen gezogen
werden. Ein Gewährleistungsanspruch kann daraus nicht abgeleitet werden.
Änderungen, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen bleiben vorbehalten.