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UNTERLASSUNGS- UND VERPLICHTUNGSERKLÄRUNG




(MNZ-1/23)










Ich Alexander Kisnter, Wettersteinstr. 34, 90471 Nürnberg, Deutschland, erkäre unwiderruflich gegenüber der










Münze Österreich AG, Am Heumarkt 1, 1030 Wien, Österreich, ("Münze Österreich AG"), vertreten durch




Gassauer Fleissner Rechtsanwälte GmbH, Wollzeile 3/Lugeck 6, 1010 Wien, Österreich ("Vertreterin"),










1. es zu unterlassen,










a. im Bereich der Europäischen Union der Unionsmarke EUTM 000471524 (Bildmarke Instrumenten-




Bouquet) der Münze Österreich AG oder dieser Marken ähnliche Zeichen zur Kennzeichnung und




beim Vertrieb von Produkten, für welche diese Marke geschütz ist, und von ähnlichen Produkten zu




benutzen, und es insbesondere zu unterlassen, Münzen/Medaillen anzubieten und/oder in Verkehr zu




bringen auf denen die genannte Marke oder ein dieser Marke ähnliches Zeichen ersichtlich ist, oder










b. die urherberrechtlichen geschützen Motive österreichischer Euro-Münzen oder der Münze "Benedikt




und Scholastika" zu vervielfältigen, zu verbreiten, zur Verfügung zu stellen oder sonst zu verwerten,




und es insbesondere zu unterlassen, Münzen/Medaillen anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen




auf denen eines der genannten Werke ersichtlich ist, oder










c. den von der Münze Österreich AG aufgebauten guten Ruf der Münze "Wiener-Philharmoniker"




und/oder Münze "Benedikt und Scholastika" und/oder österreichische Euro-Münzen




lauterkeitswidrig auszubeuten, und es insbesondere zu unterlassen, Nachahmungen der oder




Anlehnung an die Münze "Wiedern Philharmoniker" und/oder Münze "Benedigt und Scholastika"




und/oder österreichische Euro-Münzen, insbesondere über ebay, anzubieten und/oder in Verkehr zu




bringen;










2. für den einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Punkt 1 eine




Konventionalstrafe in Höhe von Euro 1.000,-- die keinem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt unter




Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zu bezahlen. Als einzelner Fall gilt insbesondere




der Vertrieb auch nur einer Münze an einen Abnehmer und/oder jeder Tag, an dem ein solches Anbot




abrufbar ist;










3. die Münze Österreich AG, zu Handen deren Vertreterin, Auskunft über die Herkunft und den Vertriebswerg




der unter 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften




der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie




unter Angabe der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse;










4.die Münze AG über den Umfang der vorstehend unter 1. bezeichneten Handlung Rechnung zu legen, und




zwar über den mit Münzen erzielten Umsatz und Gewinn durch Ein- und Ausgabenrechnung sowie unter




Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljarhen, Staaten und




Bundesländern und Werbeträgern;










5. der Münze Österreich AG nach deren Wahl angemessenes Entgelt zu bezahlen, oder den Schaden zu




erstatten, der ihr aus den unter 1. genannten Handlungen entstanden ist, oder den Gewinn herauszugeben, den




ich durch unter 1. genannten Handlungen erzielt habe, wobei die Festsetzung des Betrages nach




Rechnungslegung gemäß Punkt 4 erfolgt;