Hinweis zur
Entsorgung von Altbatterien
Der
nachfolgende Hinweis richtet sich an diejenigen, die Batterien oder Produkte
mit eingebauten Batterien nutzen und in der an sie gelieferten Form nicht mehr
weiterveräußern (Endnutzer):
1. Unentgeltliche
Rücknahme von Altbatterien
Batterien
dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Sie sind zur Rückgabe von
Altbatterien gesetzlich verpflichtet, damit eine fachgerechte Entsorgung
gewährleistet werden kann. Sie können Altbatterien an einer kommunalen
Sammelstelle oder im Handel vor Ort abgeben. Auch wir sind als Vertreiber von
Batterien zur Rücknahme von Altbatterien verpflichtet, wobei sich unsere
Rücknahmeverpflichtung auf Altbatterien der Art beschränkt, die wir als
Neubatterien in unserem Sortiment führen oder geführt haben. Altbatterien
vorgenannter Art können Sie daher entweder ausreichend frankiert an uns
zurücksenden oder sie direkt an unserem Versandlager unter der im Impressum
genannten Adresse unentgeltlich abgeben.
2. Bedeutung
der Batteriesymbole
Batterien sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne (s. u.)
gekennzeichnet. Dieses Symbol weist darauf hin, dass Batterien nicht in den
Hausmüll gegeben werden dürfen. Bei Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent
Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004
Masseprozent Blei enthalten, befindet sich unter dem Mülltonnen-Symbol die
chemische Bezeichnung des jeweils eingesetzten Schadstoffes – dabei steht
"Cd" für Cadmium, "Pb" steht für Blei, und "Hg"
für Quecksilber.
3.Fahrzeugbatterien
Beim Verkauf
von Fahrzeugbatterien (dies sind Batterien, die für den Anlasser, die
Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind) gelten die
folgenden Besonderheiten: Der Verkäufer ist gem. § 10 BattG verpflichtet,
gegenüber Endnutzern je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro
einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer im Zeitpunkt des
Kaufs der neuen Fahrzeugbatterie dem Verkäufer keine Fahrzeug-Altbatterie
zurückgibt. Der Kunde erhält beim Kauf einer Fahrzeugbatterie einen
Pfandgutschein. Der Kunde kann zu Erstattung des erhobenen Pfandes die alte
Fahrzeugbatterie beim Verkäufer abgeben. Auf Grund der Gefahrengutverordnung
ist ein Versand der alten Fahrzeugbatterie an den Verkäufer nicht zulässig.
Alternativ kann der Kunde die alte Fahrzeugbatterie an einer vom
öffentlich-rechtlichen-Entsorgungsträger eingerichteten Rücknahmestelle
zurückgeben. Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Verkäufer
zurück-gegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 11 Abs. 3, BattG der
die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen dem Endnutzer
die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
Der Kunde erhält in diesem Fall das erhobene Pfand vom Verkäufer erstattet,
sofern er dem Verkäufer einen schriftlichen oder elektronischen
Rückgabenachweis nach § 10 Abs. 1 S. 4 BattG vorlegt, der zum Zeit-punkt der
Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist